Artikel 22 VO (EU) 2012/389

Durchführung

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung

a)
der technischen Einzelheiten hinsichtlich der automatischen Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß Artikel 19 Absatz 1 und des Zentralverzeichnisses gemäß Artikel 19 Absatz 4;
b)
der Vorschriften und Verfahren hinsichtlich des Zugangs zu den Angaben gemäß Artikel 20 Absatz 1 und der Korrektur dieser Angaben.

Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.

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