Artikel 23 VO (EU) 2012/389
Sprachenregelung
Die Amtshilfeersuchen, einschließlich der Zustellungsersuchen, und alle dazugehörigen Unterlagen können in jeder beliebigen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbarten Sprache abgefasst werden. Eine beigefügte Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, ist nur dann erforderlich, wenn die ersuchte Behörde eine Begründung für die Notwendigkeit einer Übersetzung vorlegt.
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