Artikel 27 VO (EU) 2012/389

Mindestbetrag

(1) Für Amtshilfeersuchen kann eine Mindestschwelle festgelegt werden, die sich nach dem möglicherweise fälligen Verbrauchsteuerbetrag richtet.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Mindestschwelle nach Absatz 1 erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.

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