Artikel 27 VO (EU) 2012/389
Mindestbetrag
(1) Für Amtshilfeersuchen kann eine Mindestschwelle festgelegt werden, die sich nach dem möglicherweise fälligen Verbrauchsteuerbetrag richtet.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Mindestschwelle nach Absatz 1 erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.
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