Artikel 28 VO (EU) 2012/389
Geheimhaltung, Datenschutz und Verwendung der im Rahmen dieser Verordnung übermittelten Informationen
(1) Die Informationen, die gemäß dieser Verordnung von Mitgliedstaaten übermittelt oder eingeholt wurden, sowie alle Informationen, zu denen ein Beamter oder sonstiger Bediensteter oder Auftragnehmer in Ausübung seiner Pflichten Zugang hatte, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für Informationen dieser Art gewährt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Information können für folgende Zwecke verwendet werden:
- a)
- die Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Verbrauchsteuern;
- b)
- die Steuererhebung oder die Kontrolle der Verbrauchsteuern durch die Verwaltung;
- c)
- die Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren;
- d)
- die Risikoanalyse im Bereich der Verbrauchsteuern;
- e)
- Ermittlungen im Bereich der Verbrauchsteuern;
- f)
- die Festsetzung anderer Steuern, Abgaben und Gebühren, die unter Artikel 2 der Richtlinie 2010/24/EU fallen.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Informationen erteilt, gestattet allerdings, dass diese Informationen im ersuchenden Mitgliedstaat für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats dort für ähnliche Zwecke verwendet werden dürfen.
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen können, soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist, unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 im Zusammenhang mit Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung der Steuergesetze zur Folge haben können; die Vorschriften über die Rechte der Beklagten und Zeugen in solchen Verfahren werden davon nicht berührt.
(3) Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, dass Informationen, die ihr von der ersuchten Behörde erteilt wurden, für die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nützlich sein können, so kann sie der betreffenden Behörde diese Informationen übermitteln. Sie setzt die ersuchte Behörde davon in Kenntnis.
Die ersuchte Behörde kann verfügen, dass die Übermittlung der Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ihrer vorherigen Zustimmung bedarf.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung unterliegt den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG.
Zum Zweck der ordnungsgemäßen Anwendung der vorliegenden Verordnung begrenzen die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte auf das Maß, das erforderlich ist, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen. Solche Beschränkungen müssen zu dem fraglichen Interesse in einem angemessenen Verhältnis stehen.
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