Artikel 29 VO (EU) 2012/389

Zugang zu Informationen aufgrund einer Ermächtigung durch die Kommission

Personen, die von der Kommission ordnungsgemäß ermächtigt wurden, kann in dem Umfang Zugang zu den Informationen nach Artikel 28 Absatz 4 gewährt werden, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung des CCN/CSI-Netzes und den Betrieb des Zentralverzeichnisses erforderlich ist.

Diese Personen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Die derart zugänglichen Informationen sind als personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geschützt.

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