Artikel 31 VO (EU) 2012/389

Pflicht zur Zusammenarbeit

(1) Zur Durchführung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um

a)
zwischen den in den Artikeln 3 bis 5 genannten Behörden eine einwandfreie interne Koordinierung sicherzustellen;
b)
zwischen den Behörden, die zum Zweck der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Koordinierung ermächtigt sind, eine unmittelbare Zusammenarbeit herzustellen;
c)
ein reibungsloses Funktionieren des in dieser Verordnung vorgesehenen Informationsaustauschsystems zu gewährleisten.

(2) Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats unverzüglich alle zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderlichen Informationen, die ihr erteilt werden und die sie erteilen kann.

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