Artikel 32 VO (EU) 2012/389

Beziehungen zu Drittländern

(1) Eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die von einem Drittland Informationen erhält, kann diese Informationen an die zuständigen Behörden eines jeglichen Mitgliedstaats, die möglicherweise an diesen Informationen interessiert sind, und insbesondere an die zuständigen Behörden, die diese Informationen anfordern, weiterleiten, soweit Amtshilfevereinbarungen mit dem betreffenden Drittland dies zulassen. Diese Informationen können außerdem im Interesse der Union für die Zwecke dieser Verordnung an die Kommission weitergeleitet werden.

(2) Wenn sich das betreffende Drittland rechtlich verpflichtet hat, die Unterstützung zu leisten, die für den Nachweis der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Verbrauchsteuervorschriften verstoßenden Transaktionen erforderlich ist, können die nach Maßgabe dieser Verordnung eingeholten Informationen mit Zustimmung der zuständigen Behörden, welche die Informationen übermittelt haben, und im Einklang mit ihren nationalen Vorschriften von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats an das Drittland im Einklang mit den nationalen Vorschriften dieses Mitgliedstaats hinsichtlich der Übermittlung persönlicher Daten an Drittländer zu dem Zweck der ordnungsgemäßen Anwendung der im Drittland einschlägigen Verbrauchsteuern oder ähnlicher Steuern, Abgaben und Gebühren übermittelt werden.

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