Artikel 33 VO (EU) 2012/389

Amtshilfe zugunsten von Wirtschaftsbeteiligten

(1) Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem ein Versender verbrauchsteuerpflichtiger Waren niedergelassen ist, können diesem Unterstützung gewähren, falls der Versender keine Eingangsmeldung nach Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2008/118/EG, keine Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 Absatz 3 dieser Richtlinie oder in Fällen nach Artikel 33 Absatz 1 der genannten Richtlinie keine Kopie des in Artikel 34 der Richtlinie genannten Begleitdokuments erhalten hat.

Die steuerlichen Pflichten des Versenders, dem Unterstützung gewährt wird, sind von einer solchen Unterstützung unberührt.

(2) Gewährt ein Mitgliedstaat Unterstützung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und erachtet er es für notwendig, Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat einzuholen, so sind diese Informationen nach Maßgabe des Artikels 8 anzufordern. Der andere Mitgliedstaat kann die Einholung der erbetenen Informationen verweigern, wenn der Versender nicht alle anderen ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um den Nachweis zu erhalten, dass die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren zwischen Mitgliedstaaten abgeschlossen wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.