Artikel 34 VO (EU) 2012/389

Bewertung der Regelungen, Erfassung von Betriebsdaten und Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten die Anwendung der vorliegenden Verordnung. Hierzu fasst die Kommission regelmäßig die Erfahrungen der Mitgliedstaaten zusammen, um die Handhabung des durch diese Verordnung geschaffenen Systems zu verbessern.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Folgendes:

a)
alle verfügbaren Informationen über ihre Erfahrungen mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung, einschließlich aller zur ihrer Bewertung notwendigen statistischen Angaben;
b)
alle verfügbaren Informationen über die Methoden oder Verfahren, die tatsächlich oder vermutlich bei Verstößen gegen die Verbrauchsteuervorschriften angewandt wurden und dabei Unzulänglichkeiten oder Lücken bei der Handhabung der in dieser Verordnung dargelegten Verfahren offenbart haben.

Die Mitgliedstaaten können der Kommission zum Zweck der Bewertung der Wirksamkeit dieser Regelung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Durchsetzung der Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften und der Bekämpfung der Hinterziehung und Umgehung von Verbrauchsteuern alle sonstigen, nicht in Unterabsatz 1 genannten verfügbaren Informationen mitteilen.

Die Kommission leitet die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiter.

Die Pflicht zur Übermittlung von Informationen und statistischen Daten darf keine nicht vertretbare Erhöhung des Verwaltungsaufwands mit sich bringen.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 28 darf die Kommission aus den vom EDV-gestützten System generierten Meldungen unmittelbar Daten für diagnostische und statistische Zwecke extrahieren.

(4) Die Informationen, die für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke von den Mitgliedstaaten übermittelt oder von der Kommission extrahiert werden, dürfen keine individuellen oder personenbezogenen Daten enthalten.

(5) Die Kommission erlässt zum Zweck der Durchführung dieses Artikels Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der einschlägigen statistischen Daten, die von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, der Angaben, die von der Kommission extrahiert werden können, und der statistischen Berichte, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten zu erstellen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.

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