Artikel 37 VO (EU) 2012/389

Berichterstattung an das Europäische Parlament und an den Rat

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung; dabei stützt sie sich insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.

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