Artikel 38 VO (EU) 2012/389
Bilaterale Vereinbarungen
Abgesehen von der Regelung von Einzelfällen unterrichten die zuständigen Behörden die Kommission unverzüglich über etwaige bilaterale Vereinbarungen in Bereichen, die unter diese Verordnung fallen. Die Kommission unterrichtet daraufhin die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
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