ANHANG I VO (EU) 2012/528

LISTE DER UNTER ARTIKEL 25 BUCHSTABE a FALLENDEN WIRKSTOFFE

Kategorie 1 —
Stoffe, die als Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen sind
Kategorie 2 —
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe
Kategorie 4 —
Traditionell verwendete Stoffe natürlichen Ursprungs
Kategorie 5 —
Pheromone
Kategorie 6 —
Stoffe, für die ein Mitgliedstaat ein Wirkstoffdossier gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung validiert oder ein solches Dossier gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG akzeptiert hat
Kategorie 7 —
Andere Stoffe
EG-Nummer Name/Gruppe Einschränkung Bemerkung
200-018-0 Milchsäure Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist. E 270
204-823-8 Natriumacetat Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist. E 262
208-534-8 Natriumbenzoat Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist. E 211
201-766-0 (+)-Weinsäure Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist. E 334
200-580-7 Essigsäure Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist. E 260
201-176-3 Propionsäure Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist. E 280
200-066-2 Ascorbinsäure
232-278-6 Leinsamenöl
Stickstoff, aus der Umgebungsluft hergestellt Anträge auf Produktzulassungen müssen Belege dafür enthalten, dass eine Exposition des Verwenders und der breiten Öffentlichkeit gegenüber einer hypoxischen Atmosphäre vermieden wird und dass gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.
Kategorie 3 —
Schwache Säuren
Natürliches Öl Lavendelöl CAS-Nr. CAS 8000-28-0
Natürliches Öl Pfefferminzöl CAS-Nr. CAS 8006-90-4
nicht verfügbar Essig(1) ausgenommen Essig, bei dem es sich nicht um ein Lebensmittel handelt, und ausgenommen Essig, der mehr als 10 % Essigsäure enthält (unabhängig davon, ob es sich um ein Lebensmittel handelt) CAS-Nr. 8028-52-2
nicht verfügbar Saccharomyces cerevisiae (Hefe)(2) ausgenommen Saccharomyces cerevisiae, bei der es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt CAS-Nr. 68876-77-7
nicht verfügbar Eipulver(3) ausgenommen Eipulver, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt
nicht verfügbar Honig(4) ausgenommen Honig, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt CAS-Nr. 8028-66-8
200-333-3 D-Fructose(5) ausgenommen D-Fructose, bei der es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt CAS-Nr. 57-48-7
nicht verfügbar Käse(6) ausgenommen Käse, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt
nicht verfügbar Apfelsaftkonzentrat(7) ausgenommen Apfelsaftkonzentrat, das nicht unter die Definition in Anhang I Abschnitt I Nummer 2 der Richtlinie 2001/112/EG des Rates(8) fällt
222-226-0 Oct-1-en-3-ol
Gemisch Pheromon der Kleidermotte
204-696-9 Kohlendioxid Nur zur Verwendung in gebrauchsfertigen Gasbehältern in Verbindung mit einer Auffangvorrichtung.
204-696-9 Kohlendioxid, hergestellt aus Propan, Butan oder einer Mischung beider Stoffe mittels Verbrennung(10) CAS Nr. 124-38-9
201-069-1 Zitronensäure Mindestreinheit des Wirkstoffs(9): 995 g/kg CAS No 77-92-9
231-783-9 Stickstoff Nur zur Verwendung in begrenzten Mengen in gebrauchsfertigen Behältern.
246-376-1 Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat (Kaliumsorbat)(11) Mindestreinheit des Wirkstoffs(12): 990 g/kg CAS-Nr. 24634-61-5
Nicht verfügbar (9Z,12E)-tetradeca-9,12-dien-1-ylacetat CAS 30507-70-1
Baculovirus
215-108-5 Bentonit
203-376-6 Citronellal
231-753-5 Eisensulfat

Fußnote(n):

(1)

Das Datum der Genehmigung von Essig für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.

(2)

Das Datum der Genehmigung von Saccharomyces cerevisiae für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.

(3)

Das Datum der Genehmigung von Eipulver für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.

(4)

Das Datum der Genehmigung von Honig für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.

(5)

Das Datum der Genehmigung von D-Fructose für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.

(6)

Das Datum der Genehmigung von Käse für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.

(7)

Das Datum der Genehmigung von Apfelsaftkonzentrat für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.

(8)

Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58).

(9)

Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.

(10)

Für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 gilt als Datum der Genehmigung von Kohlendioxid, hergestellt aus Propan, Butan oder einer Mischung beider Stoffe mittels Verbrennung, für die Produktart 19 der 1. Juli 2022.

(11)

Das Datum der Genehmigung von Kaliumsorbat für die Produktart 6 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Februar 2023.

(12)

Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.

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