ANHANG II VO (EU) 2012/528
INFORMATIONSANFORDERUNGEN FÜR WIRKSTOFFE
- 1.
- In diesem Anhang sind die für die Erstellung des Dossiers nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erforderlichen Informationsanforderungen spezifiziert.
- 2.
- Die in diesem Anhang aufgeführten Informationen umfassen einen Kerndatensatz (KDS) sowie einen Satz von Zusatzdaten (ZDS). Der Kerndatensatz enthält die wesentlichen Einzeldaten, die grundsätzlich für alle Wirkstoffe anzugeben sind. Es kann jedoch Fälle geben, in denen es aufgrund der physikalischen oder chemischen Eigenschaften des betreffenden Wirkstoffs nicht möglich oder nicht erforderlich ist, bestimmte Einzeldaten des Kerndatensatzes anzugeben.
Die zu einem bestimmten Wirkstoff erforderlichen Zusatzangaben sind festzulegen, indem alle in diesem Anhang aufgeführten ZDS-Einzeldaten — unter Berücksichtigung u. a. der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Stoffs, der vorliegenden Daten, der Informationen aus dem Kerndatensatz und der Arten von Produkten, in denen der Wirkstoff verwendet werden soll, sowie der Expositionsmuster bei deren Verwendung — herangezogen werden.
Konkrete Hinweise zur Einbeziehung einiger Einzeldaten liefert Spalte 1 der in Anhang II enthaltenen Tabelle. Ferner gelten die allgemeinen Erwägungen hinsichtlich der Abweichung von Informationsanforderungen, wie sie in Anhang IV dargelegt sind. Um die Zahl der Versuche an Wirbeltieren zu senken, enthält Spalte 3 der Tabelle in Anhang II konkrete Hinweise für Abweichungen bei einigen Einzeldaten, die die Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren erfordern könnten. Auf jeden Fall müssen die vorgelegten Angaben ausreichen, um eine Risikobewertung zu unterstützen, um nachzuweisen, dass die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind.
Der Antragsteller sollte den Leitfaden zur Anwendung dieses Anhangs und zur Erstellung des Dossiers nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a beachten, der auf der Website der Agentur abrufbar ist.
Der Antragsteller leitet vor der Antragseinreichung eine Konsultation der zuständigen bewertenden Stelle ein. Zusätzlich zu der Verpflichtung nach Artikel 62 Absatz 2 kann der Antragsteller die für die Bewertung des Dossiers zuständige Behörde auch im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Informationsanforderungen und insbesondere den vom Antragsteller geplanten Versuchen an Wirbeltieren konsultieren. Der Antragsteller dokumentiert solche vor der Antragseinreichung durchgeführten Konsultationen und deren Ergebnisse und fügt die einschlägigen Dokumente dem Antrag bei.
Wie in Artikel 8 Absatz 2 angegeben, können zur Durchführung der Bewertung des Dossiers weitere Angaben erforderlich sein.
- 3.
- Eine detaillierte und vollständige Beschreibung der Studien, die durchgeführt wurden oder auf die verwiesen wird, und der angewandten Methoden ist beizufügen. Dabei ist darauf zu achten, dass die vorliegenden Daten relevant sind und ihre Qualität den Anforderungen genügt. Ferner ist nachzuweisen, dass es sich bei dem untersuchten Wirkstoff um denselben Stoff handelt, für den der Antrag eingereicht wurde.
- 4.
- Für die Einreichung der Unterlagen sind die von der Agentur zur Verfügung gestellten Formate zu verwenden. Zusätzlich muss das IUCLID für die Teile der Unterlagen, für die IUCLID herangezogen werden kann, verwendet werden. Angaben zu den Formaten und weitere Hinweise zu den Datenanforderungen und der Erstellung des Dossiers sind auf der Webseite der Agentur abrufbar.
- 5.
- Im Hinblick auf die Genehmigung eines Wirkstoffs vorgelegte Tests werden nach den in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission(1) beschriebenen Methoden bzw. nach einer in der genannten Verordnung noch nicht enthaltenen geänderten Fassung dieser Methoden durchgeführt.
Falls eine Methode ungeeignet oder in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission nicht beschrieben ist, werden andere Methoden angewendet, die wissenschaftlich geeignet sind und deren Eignung im Antrag zu begründen ist.
Werden Versuchsmethoden für Nanomaterialien angewendet, so ist ihre wissenschaftliche Eignung für Nanomaterialien zu begründen; gegebenenfalls sind die technischen Anpassungen zu erläutern, die vorgenommen wurden, um den spezifischen Eigenschaften dieser Materialien gerecht zu werden.
- 6.
- Werden Tests durchgeführt, so sollten diese den einschlägigen Anforderungen an den Schutz von Labortieren gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere(2) genügen sowie, im Falle ökotoxikologischer und toxikologischer Prüfungen, der Guten Laborpraxis gemäß der Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen(3) oder anderen internationalen Standards, die von der Kommission oder von der Agentur als gleichwertig anerkannt sind, entsprechen. Bei Tests zu physikalisch-chemischen Eigenschaften und Daten zu sicherheitsrelevanten Stoffen sind als Mindestanforderung internationale Standards einzuhalten.
- 7.
- Werden Tests durchgeführt, so ist eine ausführliche Beschreibung (Spezifikation) des Wirkstoffs und seiner Verunreinigungen vorzulegen. Die Tests sind mit dem industriell hergestellten Wirkstoff oder — im Fall einiger physikalischer und chemischer Eigenschaften (siehe Hinweise in Spalte I der Tabelle) — mit einer gereinigten Form des Wirkstoffs durchzuführen.
- 8.
- Sind vor dem 1. September 2013 Testergebnisse durch andere als die in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 vorgesehenen Methoden gewonnen worden, so ist von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats von Fall zu Fall zu entscheiden, ob diese Daten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ausreichen oder ob neue Versuche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 durchgeführt werden müssen, wobei unter anderem der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, die Versuche an Wirbeltieren so weit wie möglich einzuschränken.
- 9.
- Versuche an Wirbeltieren sollten als letzte Option erst dann durchgeführt werden, wenn sämtliche anderen Datenquellen ausgeschöpft sind, um den in diesem Anhang spezifizierten Datenanforderungen nachzukommen. In-vivo-Prüfungen ätzender Stoffe dürfen nicht mit Konzentrationen/Dosen durchgeführt werden, die Verätzungen hervorrufen.
TITEL 1
Kerndatensatz und zusätzlicher Datensatz zu Wirkstoffen
Die für die Genehmigung eines Wirkstoffs erforderlichen Angaben sind in nachstehender Tabelle aufgelistet. Die Voraussetzungen, unter denen auf einen bestimmten Test verzichtet werden kann und die in den entsprechenden Prüfmethoden der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 festgelegt sind und in Spalte 3 nicht erneut aufgeführt werden, gelten ebenfalls.|
Spalte 1 Datenanforderungen |
Spalte 2 Sämtliche Daten sind Bestandteile des Kerndatensatzes (KDS), sofern nicht als Zusatzdaten (ZDS) gekennzeichnet |
Spalte 3 Besondere Bestimmungen für Abweichungen von Spalte 1 |
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| Die in diesem Abschnitt gemachten Angaben müssen zur eindeutigen Identifizierung des Wirkstoffs und gegebenenfalls seiner Vorstufen ausreichend sein. Falls es technisch nicht möglich oder aus wissenschaftlicher Sicht unnötig ist, Angaben zu einem oder mehreren der in diesem Abschnitt genannten Punkte zu machen, so ist das ausreichend zu begründen. | ||
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Wenn die Molekularstruktur der Vorstufen und/oder des Wirkstoffs nicht genau definiert werden kann, brauchen Summen- und Strukturformeln nicht angegeben zu werden | |
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Die Wirksamkeitsangaben umfassen alle verfügbaren Standardprotokolle und durchgeführten Labortests bzw. Feldversuche und ggf. Leistungsstandards oder aber Daten, die für geeignete Referenzprodukte verfügbaren Daten ähneln |
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Die Prüfungen in Spalte 1 sind nicht erforderlich,
Lassen die Ergebnisse einer der beiden unter den Buchstaben b und c in Spalte 1 dieser Zeile genannten Prüfungen bereits eine endgültige Entscheidung über die Einstufung eines Stoffes oder das Nichtvorhandensein eines Hautreizungspotenzials zu, braucht die zweite Prüfung nicht mehr durchgeführt zu werden. Eine In-vivo-Prüfung auf Verätzung oder Reizung der Haut kommt nur dann in Betracht, wenn die unter den Buchstaben b und c in Spalte 1 dieser Zeile genannten In-vitro-Prüfungen nicht anwendbar oder die Ergebnisse dieser Prüfungen für die Einstufung und Risikobewertung nicht aussagekräftig genug sind. In-vivo-Prüfungen auf Verätzung oder Reizung der Haut, die vor 15. April 2022 durchgeführt wurden, werden als geeignet zur Erfüllung dieser Datenanforderung betrachtet |
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Die Prüfungen in Spalte 1 sind nicht erforderlich,
Lassen die Ergebnisse aus einer ersten In-vitro-Prüfung keine endgültige Entscheidung über die Einstufung des Stoffes oder das Nichtvorhandensein eines Augenreizungspotenzials zu, ist eine/sind weitere In-vitro-Prüfung(en) für diesen Endpunkt in Betracht zu ziehen. Eine In-vivo-Prüfung auf schwere Augenschädigung oder Augenreizung kommt nur dann in Betracht, wenn die unter Buchstabe b in Spalte 1 dieser Zeile genannten In-vitro-Prüfungen nicht anwendbar oder die Ergebnisse dieser Prüfungen für die Einstufung und Risikobewertung nicht aussagekräftig genug sind. In-vivo-Prüfungen auf schwere Augenschädigung oder Augenreizung, die vor ... 15. April 2022 durchgeführt wurden, sind als geeignet zur Erfüllung dieser Datenanforderung zu betrachten |
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Die Informationen müssen den Schluss zulassen, ob ein Stoff ein Hautallergen ist und ob angenommen werden kann, dass er beim Menschen eine erhebliche Sensibilisierung auslösen kann (Kategorie 1A). Die Informationen sollen hinreichend sein, um soweit erforderlich eine Risikobewertung zu ermöglichen. Die Bewertung umfasst Folgendes:
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Die Prüfungen in Spalte 1 sind nicht erforderlich,
Auf In-vitro-Prüfungen kann verzichtet werden,
Lassen die Informationen, die mit Prüfmethoden gewonnen wurden, bei denen eines oder zwei der unter Buchstabe b in Spalte 1 dieser Zeile beschriebenen Schlüsselereignisse untersucht werden, eine Einstufung des Stoffes und eine Risikobewertung zu, kann auf Prüfungen in Bezug auf die übrigen Schlüsselereignisse verzichtet werden. Eine In-vivo-Prüfung auf Hautsensibilisierung wird nur durchgeführt, wenn die unter Buchstabe b in Spalte 1 dieser Zeile genannten In-vitro- oder In-chemico-Prüfmethoden nicht anwendbar oder die Ergebnisse dieser Prüfungen für die Einstufung und Risikobewertung nicht aussagekräftig genug sind. In-vivo-Prüfungen auf Hautsensibilisierung, die vor 15. April 2022 durchgeführt wurden, werden als geeignet zur Erfüllung dieser Datenanforderung betrachtet |
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Die Bewertung dieses Endpunktes ist in zwei aufeinanderfolgenden Schritten vorzunehmen:
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Die Bewertung umfasst Folgendes:
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Die Prüfungen in Spalte 1 sind nicht erforderlich,
Auf die Prüfung auf Keimzellgenotoxizität kann verzichtet werden, wenn der Stoff die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1A oder 1B) und als keimzellmutagener Stoff (Kategorie 2) erfüllt. |
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Generell keine Prüfung(en) erforderlich,
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Keine Prüfung erforderlich,
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| Die Toxikokinetik- und Metabolismusuntersuchungen sollen Basisdaten zu Absorptionsrate und -umfang, Verteilung im Gewebe und entsprechendem Stoffwechselpfad einschließlich des Metabolisierungsgrads, der Ausscheidungswege und -raten und der relevanten Metaboliten liefern. | ||
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ZDS | |
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Die Prüfung der Toxizität bei wiederholter Applikation (28 oder 90 Tage) kann entfallen,
Um die Zahl der Versuche an Wirbeltieren und insbesondere den Bedarf an eigenständigen Studien zur Untersuchung eines einzigen Endpunktes zu verringern, wird bei der Auslegung der Toxizitätsprüfungen mit wiederholter Verabreichung die Möglichkeit bedacht, im Rahmen einer Studie mehrere Endpunkte zu untersuchen. |
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Die Prüfung der Kurzzeittoxizität (28 Tage) ist nicht erforderlich,
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Die Prüfung der subchronischen Toxizität (90 Tage) kann entfallen,
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Die Prüfung der Langzeittoxizität ((≥ 12 Monate) ist nicht erforderlich,
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ZDS | |
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Diese Studien sind nicht erforderlich,
Unbeschadet der Bestimmungen der vorliegenden Spalte in dieser Zeile kann es erforderlich sein, Studien zur Reproduktionstoxizität durchzuführen, um Informationen zu endokrinschädigenden Eigenschaften zu erhalten, wie unter 8.13.3.1 festgelegt. |
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Die Prüfung bei der zweiten Tierart ist nicht durchzuführen, wenn die bei der ersten Tierart durchgeführte Prüfung oder andere vorliegende Daten darauf hindeuten, dass der Stoff entwicklungstoxisch wirkt und die Kriterien für eine Einstufung als reproduktionstoxisch (Kategorie 1A oder 1B: Kann das ungeborene Kind schädigen (H360D)) erfüllt sind und die verfügbaren Daten für eine robuste Risikobewertung ausreichen. | |
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Die Ergebnisse einer Zweigenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizitat nach OECD TG 416 (angenommen 2001 oder später) oder gleichwertige Informationen werden als geeignet zur Erfüllung dieser Datenanforderung betrachtet, wenn die Studie vorliegt und vor dem 15. April 2022 begonnen wurde. | |
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Die Studie wird nicht durchgeführt, wenn die verfügbaren Daten:
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In folgendem Fall ist keine Karzinogenitätsprüfung erforderlich:
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Auf die zweite Karzinogenitätsprüfung kann verzichtet werden, wenn der Antragsteller gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse begründen kann, dass diese Prüfung nicht erforderlich ist. | |
| Sind keine Daten verfügbar, so ist dies zu begründen. | ||
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Wenn der Wirkstoff eine phosphororganische Verbindung ist oder wenn es Anzeichen für oder Erkenntnisse über den Wirkmechanismus gibt oder Erkenntnisse aus Studien über die akute Toxizität oder Studien mit wiederholter Applikation vorliegen, wonach der Wirkstoff neurotoxische Eigenschaften haben kann, sind zusätzliche Informationen oder spezifische Studien (z. B. nach OECD TG 424 oder OECD TG 418 bzw. 419 oder gleichwertigen Prüfrichtlinien) erforderlich. Wird eine Cholinesterasehemmung entdeckt, sollte erwogen werden, eine Untersuchung über das Ansprechen auf Reaktivatoren durchzuführen. Zur Beurteilung der Sicherheit der Verbraucher bei Wirkstoffen, die in Lebens- oder Futtermitteln Verwendung finden könnten, sind Toxizitätsstudien mit oraler Verabreichung durchzuführen |
ZDS | |
Die Bewertung endokriner Störungen umfasst Folgendes:
Zur Beurteilung der Sicherheit der Verbraucher bei Wirkstoffen, die in Lebens- oder Futtermitteln Verwendung finden könnten, ist die orale Verabreichung in Betracht zu ziehen und sind Tierversuche mit oraler Verabreichung durchzuführen |
Wenn hinreichende Beweise für die Feststellung des Vorhandenseins oder des Nichtvorhandenseins einer bestimmten Wirkungsweise einer endokrinen Störung vorliegen, ist Folgendes zu beachten:
In jedem Fall ist eine ausreichende und aussagekräftige Dokumentation vorzulegen |
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Die Entscheidung über die Durchführung von Studien an Säugetieren ist auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen einschließlich einer systematischen Auswertung der Literatur (einschließlich Informationen über endokrinschädigende Wirkungen an Nichtzielorganismen) und der Verfügbarkeit geeigneter In-silico- oder In-vitro-Methoden zu treffen |
ZDS | |
Zeigen die Ergebnisse von Studien mit wiederholter Applikation oder Prüfungen auf Reproduktionstoxizität, dass der Wirkstoff möglicherweise immuntoxische Eigenschaften hat, dann sind zusätzliche Informationen oder spezifische Studien erforderlich, um Folgendes zu klären:
Zur Beurteilung der Sicherheit der Verbraucher bei Wirkstoffen, die in Lebens- oder Futtermitteln Verwendung finden könnten, ist die orale Verabreichung in Betracht zu ziehen und sind Tierversuche mit oraler Verabreichung durchzuführen |
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Sind Daten zur Kurzzeittoxizität für Fische erforderlich, so ist der Schwellenwert-Ansatz (mehrstufiges Verfahren) anzuwenden. Eine Prüfung der Langzeittoxizität für Fische gemäß Nummer 9.1.6.1 ist bei Stoffen mit geringer Wasserlöslichkeit (d. h. unter 1 mg/l) in Betracht zu ziehen. |
Diese Prüfung ist nicht erforderlich,
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Ggf. keine experimentelle Bestimmung erforderlich, wenn
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Die Informationen werden auf der Grundlage von Prüfungen der Langzeittoxizität für Fische vorgelegt, bei denen eine Exposition in frühen Lebensstadien (d. h. bei Eiern, Larven oder Jungfischen) vorgenommen wurde. |
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Für Endpunkt 9.4.3 keine Prüfung erforderlich,
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ZDS | Die Daten werden von der Bewertung der Toxizität in Bezug auf Säugetiere abgeleitet. Der bei Säugetieren langfristig gemessene sensibelste relevante toxikologische Endpunkt (NOAEL), ausgedrückt in mg Testsubstanz/kg Körpergewicht/Tag wird gemeldet. |
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Die Bewertung endokrinschädigender Eigenschaften umfasst Folgendes:
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Zur Untersuchung potenzieller endokrinschädigender Eigenschaften kommen unter anderem die folgenden spezifischen Studien in Betracht, die jedoch nicht auf die folgenden Datenanforderungen beschränkt sind:
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Diese Prüfung ist nicht erforderlich,
Wenn andere Daten über die nach OECD TG 229 oder OECD TG 230 oder OECD TG 234 untersuchten und mit Östrogenen, Androgenen und der Steroidogenese in Zusammenhang stehenden Modalitäten oder Parameter vorliegen, können alternativ auch diese Daten verwendet werden. |
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Diese Prüfung ist nicht erforderlich,
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| Besteht aufgrund der vorgenommenen Bewertung die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung des Abbaus des Stoffs und seiner Abbauprodukte oder ist der Wirkstoff insgesamt langsam oder gar nicht abiotisch abbaubar, so werden die unter den Nr. 10.1.3 und 10.3.2 und gegebenenfalls in Nr. 10.4 angeführten Untersuchungen verlangt. Die Wahl der Prüfung(en) richtet sich nach den Ergebnissen der anfänglich vorgenommenen Bewertung. | ||
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| Zusätzlich sind für jeden Eintrag die Gründe zu nennen, warum für einen Endpunkt keine Einstufung angegeben wird. | ||
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TITEL 2
Kerndatensatz und zusätzlicher Datensatz zu Wirkstoffen
Die für die Genehmigung eines Wirkstoffs erforderlichen Angaben sind in nachstehender Tabelle aufgelistet. Die Voraussetzungen, unter denen auf eine bestimmte Prüfung verzichtet werden kann und die in den entsprechenden Versuchsmethoden der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 festgelegt sind, gelten ebenfalls, auch wenn sie in Spalte 3 nicht wiederholt werden.|
Spalte 1 Datenanforderungen |
Spalte 2 Sämtliche Daten sind Bestandteile des Kerndatensatzes (KDS), sofern nicht als Zusatzdaten (ZDS) gekennzeichnet |
Spalte 3 Besondere Bestimmungen für Abweichungen von Spalte 1 |
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Die gemäß diesem Abschnitt erforderlichen Daten können im Einklang mit den in Titel 1 dieses Anhangs genannten Bestimmungen angepasst werden. | |
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Die gemäß diesem Abschnitt erforderlichen Daten können im Einklang mit den in Titel 1 dieses Anhangs genannten Bestimmungen angepasst werden. | |
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Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1).
- (2)
ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33.
- (3)
ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44.
- (4)
Diese Daten müssen für den reinen Wirkstoff mit festgestellter Spezifikation oder, sofern hiervon unterschiedlich, für den industriell hergestellten Wirkstoff vorgelegt werden.
- (5)
Diese Informationen beziehen sich auf den reinen Wirkstoff mit festgestellter Spezifikation.
- (6)
ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43.
- (7)
ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19.
- (8)
ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84.
© Europäische Union 1998-2021
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