ANHANG III VO (EU) 2012/528

INFORMATIONSANFORDERUNGEN FÜR BIOZIDPRODUKTE

1.
In diesem Anhang sind die Informationen aufgeführt, die in dem Dossier zu einem Biozidprodukt, welches gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b einem Antrag auf Zulassung eines Wirkstoffs beizufügen ist, und in dem Dossier, welches gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a einem Antrag auf Zulassung eines Biozidprodukts beizufügen ist, enthalten sein müssen.
2.
Die in diesem Anhang aufgeführten Informationen umfassen einen Kerndatensatz (KDS) sowie einen Satz von Zusatzdaten (ZDS). Der Kerndatensatz enthält die wesentlichen Einzeldaten, die grundsätzlich für alle Biozidprodukte anzugeben sind.

Die zu einem bestimmten Biozidprodukt erforderlichen Zusatzangaben sind festzulegen, indem alle in diesem Anhang aufgeführten ZDS-Einzeldaten — unter Berücksichtigung unter anderem. der physikalischen und chemischen Produkteigenschaften, der vorliegenden Daten, der Informationen aus dem Kerndatensatz und der Arten von Produkten sowie der Expositionsmuster bei deren Verwendung — herangezogen werden.

Konkrete Hinweise zur Einbeziehung einiger Einzeldaten liefert Spalte 1 der in Anhang III enthaltenen Tabelle. Ferner gelten die allgemeinen Erwägungen hinsichtlich der Abweichung von Informationsanforderungen, wie sie in Anhang IV zu dieser Verordnung dargelegt sind. Um die Zahl der Versuche an Wirbeltieren zu senken, enthält Spalte 3 der Tabelle konkrete Hinweise für Abweichungen bei einigen Einzeldaten, die die Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren erfordern könnten.

Für einige der in diesem Anhang genannten Datenanforderungen kann es möglicherweise ausreichen, die verfügbaren Informationen über die Eigenschaften der in dem Produkt enthaltenen Wirkstoffe und nicht wirksamen Stoffe heranzuziehen. Für nicht wirksame Stoffe müssen die Antragsteller gegebenenfalls die Informationen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und die Informationen verwenden, die die Agentur ihnen gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe e dieser Verordnung zur Verfügung stellt. Möglicherweise sind die Informationen jedoch nicht hinreichend oder nicht angemessen, um feststellen zu können, ob ein in einem Biozidprodukt enthaltener nicht wirksamer Stoff gefährliche Eigenschaften hat, und die bewertende Stelle kann befinden, dass weitere Daten benötigt werden.

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten einschlägigen Berechnungsmethoden für die Einstufung von Gemischen sind gegebenenfalls bei der Gefährdungsbewertung des Biozidprodukts anzuwenden. Diese Berechungsmethoden werden nicht angewandt, wenn hinsichtlich einer bestimmten Gefährdung Synergie- und Antagonismuseffekte zwischen den verschiedenen in dem Produkt enthaltenen Stoffen als wahrscheinlich gelten.

Detaillierte technische Hinweise zur Anwendung dieses Anhangs und der Erstellung der Unterlagen enthält die Website der Agentur.

Der Antragsteller leitet vor der Antragseinreichung eine Konsultation der zuständigen bewertenden Stelle ein. Zusätzlich zu der Verpflichtung nach Artikel 62 Absatz 2 kann der Antragsteller die für die Bewertung des Dossiers zuständige Behörde auch im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Informationsanforderungen und insbesondere den vom Antragsteller geplanten Versuchen an Wirbeltieren konsultieren. Der Antragsteller dokumentiert solche vor der Antragseinreichung durchgeführten Konsultationen und deren Ergebnisse und fügt die einschlägigen Dokumente dem Antrag bei.

Wie in Artikel 29 Absatz 3 bzw. Artikel 44 Absatz 2 angegeben, können zur Durchführung der Bewertung des Dossiers weitere Angaben erforderlich sein.

Die vorgelegten Informationen müssen auf jeden Fall für eine Risikobewertung ausreichen, bei der nachgewiesen wird, dass die Kriterien des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sind.

3.
Eine detaillierte und vollständige Beschreibung der Studien, die durchgeführt wurden, und der angewandten Methoden ist beizufügen. Dabei ist darauf zu achten, dass die vorliegenden Daten relevant sind und ihre Qualität den Anforderungen genügt.
4.
Für die Vorlage der Unterlagen sind die von der Agentur zur Verfügung gestellten Formate zu verwenden. Zusätzlich muss das IUCLID für die Teile der Unterlagen, für die IUCLID herangezogen werden kann, verwendet werden. Formate und weitere Hinweise zu den Datenanforderungen und der Erstellung der Unterlagen enthält die Website der Agentur.
5.
Im Hinblick auf die Zulassung vorgelegte Tests werden nach den in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission beschriebenen Methoden bzw. nach einer in der genannten Verordnung noch nicht enthaltenen geänderten Fassung dieser Methoden durchgeführt.

Falls eine Methode ungeeignet oder in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008(1) der Kommission nicht beschrieben ist, werden andere Methoden angewendet, die wissenschaftlich geeignet sind und deren Eignung im Antrag begründet werden muss.

Werden Versuchsmethoden für Nanomaterialien angewendet, so ist ihre wissenschaftliche Eignung für Nanomaterialien zu begründen; gegebenenfalls sind die technischen Anpassungen zu erläutern, die vorgenommen wurden, um den spezifischen Eigenschaften dieser Materialien gerecht zu werden.

6.
Werden Tests durchgeführt, so sollten sie den einschlägigen Anforderungen an den Schutz von Labortieren der Richtlinie 2010/63/EU genügen sowie, im Falle ökotoxikologischer und toxikologischer Prüfungen, der Guten Laborpraxis gemäß der Richtlinie 2004/10/EG oder anderen internationalen Standards, die von der Kommission oder von der Agentur als gleichwertig anerkannt sind, entsprechen. Bei Tests zu physikalisch-chemischen Eigenschaften und Daten zu sicherheitsrelevanten Stoffen sind als Mindestanforderung internationale Standards einzuhalten.
7.
Wird ein Test durchgeführt, so ist eine ausführliche quantitative und qualitative Beschreibung (Spezifikation) des für jeden der Tests verwendeten Produkts und seiner Verunreinigungen vorzulegen.
8.
Sind vor dem 17. Juli 2012 Prüfungsergebnisse durch andere als die in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 vorgesehenen Methoden gewonnen worden, so ist von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats von Fall zu Fall zu entscheiden, ob diese Daten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ausreichen oder ob neue Prüfungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 durchgeführt werden müssen, wobei unter anderem der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, unnötige Versuche an Wirbeltieren zu vermeiden.
9.
Versuche an Wirbeltieren sollten als letzte Option dann durchgeführt werden, wenn sämtliche anderen Datenquellen ausgeschöpft sind, um den in diesem Anhang spezifizierten Datenanforderungen nachzukommen. In-vivo-Prüfungen ätzender Stoffe dürfen nicht mit Konzentrationen/Dosen durchgeführt werden, die Verätzungen hervorrufen.

TITEL 1

Kerndatensatz und zusätzlicher Datensatz für chemische Stoffe

Die für die Zulassung eines Biozidprodukts erforderlichen Angaben sind in nachstehender Tabelle aufgelistet. Für jede erforderliche Angabe gemäß diesem Anhang gelten ebenfalls die in den Spalten 1 und 3 von Anhang II enthaltenen Hinweise für dieselben erforderlichen Angaben.
1.
Antragsteller
2.
Identität des Biozidprodukts
3.
Physikalische, chemische und technische Eigenschaften
3.1.
Erscheinungsform (bei 20 °C und 101,3 kPa)
3.4.
Lagerungsstabilität, Stabilität und Haltbarkeit
3.4.1.
Lagerungsstabilitätstests
3.4.2.
Auswirkungen auf den Wirkstoffanteil und die technischen Eigenschaften des Biozidprodukts
3.5.
Technische Eigenschaften des Biozidprodukts
3.6.
Physikalische und chemische Verträglichkeit mit anderen Produkten einschließlich anderer Biozidprodukte, mit denen eine gemeinsame Verwendung zugelassen werden soll
4.
Physikalische Gefahren und entsprechende Charakteristika
4.17.
Zusätzliche Angaben zu physikalischen Gefahren
5.
Nachweis- und Bestimmungsmethoden
6.
Wirksamkeit gegen Zielorganismen
6.8.
Alle bekannten Einschränkungen der Wirksamkeit
7.
Verwendungszwecke und Exposition
7.10.
Angaben zur Exposition in Übereinstimmung mit Anhang VI dieser Verordnung
8.
Toxikologisches Wirkungsspektrum im Hinblick auf Mensch und Tier
9.
Ökotoxikologische Untersuchungen
9.4.
Liegt das Biozidprodukt in Form eines Köders oder Granulats vor, können folgende Untersuchungen verlangt werden:
10.
Verbleib und Verhalten des Stoffs in der Umwelt
11.
Maßnahmen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt
11.4.
Möglichkeit der Vernichtung oder Dekontaminierung nach einer Freisetzung in bzw. auf einem der folgenden Medien:
12.
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

Spalte 1

Datenanforderungen:

Spalte 2

Sämtliche Daten sind Bestandteile des Kerndatensatzes (KDS), sofern nicht als Zusatzdaten (ZDS) gekennzeichnet

Spalte 3

Besondere Bestimmungen für Abweichungen von Spalte 1

1.1.
Name und Anschrift usw.
1.2.
Kontaktperson
1.3.
Hersteller und Formulierer des Biozidprodukts und des Wirkstoffs bzw. der Wirkstoffe (Namen, Anschriften, einschließlich Standort des Betriebs bzw. der Betriebe)
2.1.
Handelsname oder vorgesehener Handelsname
2.2.
gegebenenfalls Entwicklungscode und -nummer des Produktes im Herstellungsbetrieb
2.3.
Vollständige quantitative (g/kg, g/l oder % w/w (v/v)) Zusammensetzung des Biozidprodukts, d. h. Angabe aller Wirkstoffe und nicht wirksamen Stoffe (Stoff oder Gemisch nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), die dem Biozidprodukt absichtlich hinzugefügt werden (Formulierung), sowie ausführliche quantitative und qualitative Angaben zur Zusammensetzung des (der) enthaltenen Wirkstoffs (Wirkstoffe). Für nicht wirksame Stoffe ist in Übereinstimmung mit Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen.

Ferner sind alle relevanten Angaben zu den einzelnen Bestandteilen, ihrer Funktion und, im Fall eines Reaktionsgemischs, zu der endgültigen Zusammensetzung des Biozidprodukts zu machen.

2.4.
Art der Formulierung und des Biozidprodukts, z. B. emulgierbares Konzentrat, benetzbares Pulver, Lösung
2.5.
Enthält das Biozid-Produkt einen Wirkstoff, der an anderen Standorten oder nach anderen Verfahren oder aus anderen Ausgangsstoffen hergestellt wurde als der Wirkstoff, der für den Zweck der Zulassung gemäß Artikel 9 genehmigt wurde, so ist der Nachweis zu erbringen, dass die technische Äquivalenz gemäß Artikel 54 oder durch eine zuständige Behörde gemäß Artikel 26 der Richtlinie 98/8/EG im Anschluss an eine vor dem 1. September 2013 eingeleitete Bewertung festgestellt wurde
3.1.1.
Aggregatzustand (bei 20 °C und 101,3 kPa)
3.1.2.
Farbe (bei 20 °C und 101,3 kPa)
3.1.3.
Geruch (bei 20 °C und 101,3 kPa)
3.2.
Azidität/Alkalität

Der Test ist anzuwenden, wenn der pH-Wert des Biozidprodukts oder seiner Wasserdispersion (1 %) außerhalb des pH-Bereichs von 4–10 liegt.

3.3.
Relative Dichte (Flüssigkeiten) und Schütt-, Stampfdichte (Feststoffe)
3.4.1.1.
Beschleunigter Lagertest
3.4.1.2.
Test für langfristige Lagerung bei Raumtemperatur
3.4.1.3.
Stabilitätstest bei Niedrigtemperatur (Flüssigkeiten)
3.4.2.1.
Licht
3.4.2.2.
Temperatur und Feuchtigkeit
3.4.2.3.
Reaktionsfähigkeit gegenüber dem Behältermaterial
3.5.1.
Benetzbarkeit
3.5.2.
Suspendierbarkeit, Spontaneität und Dispersionsstabilität
3.5.3.
Nasssiebanalyse und Trockensiebtest
3.5.4.
Emulgierbarkeit, Reemulgierbarkeit und Emulsionsstabilität
3.5.5.
Zerfallszeit
3.5.6.
Korngrößenverteilung, Staub-/Schwebstoffanteil, Abrieb, Brüchigkeit
3.5.7.
Schaumbeständigkeit
3.5.8.
Fließeigenschaften/Ausgießbarkeit/Verstäubbarkeit
3.5.9.
Abbrandgeschwindigkeit — Rauchgeneratoren
3.5.10.
Abbrandumfang — Rauchgeneratoren
3.5.11.
Zusammensetzung des Rauchs — Rauchgeneratoren
3.5.12.
Sprühmuster — Aerosole
3.5.13.
Sonstige technische Eigenschaften
3.6.1.
Physikalische Verträglichkeit
3.6.2.
Chemische Verträglichkeit
3.7.
Auflösungsgrad und Verdünnungsstabilität
3.8.
Oberflächenspannung
3.9.
Viskosität
4.1.
Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
4.2.
Entzündbare Gase
4.3.
Entzündbare Aerosole
4.4.
Oxidierende Gase
4.5.
Gase unter Druck
4.6.
Entzündbare Flüssigkeiten
4.7.
Entzündbare Feststoffe
4.8.
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
4.9.
Pyrophore Flüssigkeiten
4.10.
Pyrophore Feststoffe
4.11.
Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
4.12.
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
4.13.
Oxidierende Flüssigkeiten
4.14.
Oxidierende Feststoffe
4.15.
Organische Peroxide
4.16.
Korrosiv gegenüber Metallen
4.17.1.
Selbstentzündungstemperatur von Produkten (Flüssigkeiten und Gase)
4.17.2.
Relative Selbstentzündungstemperatur für Feststoffe
4.17.3.
Staubexplosionsgefahr
5.1.
Analysemethoden, einschließlich Validierungsparametern, zur Bestimmung der Wirkstoffkonzentration(en), Rückständen, relevanten Verunreinigungen und bedenklichen Stoffe im Biozidprodukt
5.2.
Analysemethoden für Überwachungszwecke einschließlich der Wiederfindungsraten und Bestimmungsgrenzen relevanter Bestandteile des Biozidprodukts und/oder seiner Rückstände, soweit sie nicht in Anhang II Nummern 5.2 und 5.3 erfasst sind und sofern sie in oder auf folgenden Medien relevant sind:
ZDS
5.2.1.
In/Auf dem Boden
ZDS
5.2.2.
In der Luft
ZDS
5.2.3.
Im Wasser (einschließlich Trinkwasser) und im Sediment
ZDS
5.2.4.
In Körperflüssigkeiten und Gewebe von Menschen und Tieren
ZDS
5.3.
Analysemethoden für Überwachungszwecke einschließlich der Wiederfindungsrate und der Mengenbestimmungs- und Nachweisgrenze des Wirkstoffs und seiner Rückstände, sofern relevant, in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs oder Futtermitteln und anderen Erzeugnissen (nicht erforderlich, wenn weder der Wirkstoff noch mit diesem behandeltes Material mit zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren, mit Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs oder mit Futtermitteln in Kontakt kommen)
ZDS
6.1.
Zweckbestimmung des Biozidprodukts, z. B. Fungizid, Rodentizid, Insektizid, Bakterizid

Art der Wirkung, z. B. Anlockung, Tötung, Hemmung

6.2.
Repräsentative zu bekämpfende Organismen und zu schützende Erzeugnisse, Organismen oder Gegenstände
6.3.
Wirkungen auf repräsentative Zielorganismen
6.4.
Voraussichtliche Konzentration, in welcher der Wirkstoff verwendet wird
6.5.
Wirkungsweise (einschließlich Dauer bis zum Eintritt der Wirkung)
6.6.
Angaben zum Produkt, die vorgeschlagen werden, und gegebenenfalls Angaben zu den behandelten Waren verliehenen bioziden Eigenschaften
6.7.
Wirksamkeitsangaben im Hinblick auf die Einhaltung dieser Bedingungen einschließlich aller verfügbaren Standardprotokolle und durchgeführten Labortests bzw. Feldversuche, ggf. einschließlich Leistungsstandards, sofern relevant
6.8.1.
Informationen über Auftreten oder mögliches Auftreten einer Resistenzentwicklung sowie Gegenmaßnahmen
6.8.2.
Beobachtungen zu unerwünschten oder unbeabsichtigten Nebenwirkungen bei Nichtzielorganismen oder bei zu schützenden Gegenständen oder Materialien
6.9.
Zusammenfassung und Bewertung
7.1.
Für die Biozidprodukte und gegebenenfalls für die behandelten Waren vorgesehene(r) Anwendungsbereich(e)
7.2.
Produktart
7.3.
Detaillierte Beschreibung des Verwendungsmusters bzw. der Verwendungsmuster für die Biozidprodukte und gegebenenfalls für die behandelten Waren
7.4.
Anwenderkategorie, z. B. industriell, geschultes Fachpersonal, berufsmäßige Verwender, Verbraucher (nichtberufsmäßige Verwender)
7.5.
Menge, die voraussichtlich pro Jahr in Verkehr gebracht werden soll, gegebenenfalls nach unterschiedlichen Verwendungskategorien.
7.6.
Anwendungsmethode und Beschreibung dieser Methode
7.7.
Aufwandmenge und gegebenenfalls Endkonzentration des Biozidprodukts und des Wirkstoffs in den behandelten Waren oder in dem System, in dem das Produkt verwendet wird, z. B. Kühlwasser, Oberflächenwasser, Wasser für Heizzwecke
7.8.
Anzahl und Zeitpunkte der Verwendungen sowie gegebenenfalls besondere Informationen über geographische Lage oder klimatisch bedingte Unterschiede, einschließlich der zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt erforderlichen Wartezeiten, Clearance-Zeiten, Rückzugsfristen oder anderer Vorkehrungen
7.9.
Vorgeschlagene Gebrauchsanleitung
7.10.1.
Angaben zur Exposition von Menschen im Zusammenhang mit Produktion und Formulierung, der vorgesehenen/erwarteten Verwendung und der Entsorgung
7.10.2.
Angaben zur Exposition der Umwelt im Zusammenhang mit Produktion und Formulierung, der vorgesehenen/erwarteten Verwendung und der Entsorgung
7.10.3.
Informationen über die Exposition gegenüber behandelten Waren einschließlich Angaben zur Auslaugung (entweder Laborstudien oder Modelldaten)
7.10.4.
Angaben zu anderen Produkten, mit denen des Produkt wahrscheinlich zusammen verwendet wird, insbesondere die Identität der Wirkstoffe in diesen Produkten, sofern relevant, und die Wahrscheinlichkeit von Wechselwirkungen
8.1.
Verätzung oder Reizung der Haut

Die Bewertung umfasst Folgendes:

a)
Auswertung der vorliegenden Ergebnisse von Untersuchungen an Menschen und Tieren und von nicht tierischen Daten
b)
Hautverätzung, In-vitro-Prüfung
c)
Hautreizung, In-vitro-Prüfung
d)
Hautverätzung oder -reizung, In-vivo-Prüfung

Auf Versuche mit dem Produkt oder dem Gemisch kann verzichtet werden,

wenn ausreichende valide Daten für die einzelnen Bestandteile des Produkts oder des Gemisches vorliegen, die eine Einstufung des Produkts oder des Gemisches gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ermöglichen, und wenn Synergieeffekte zwischen den Bestandteilen nicht zu erwarten sind,

wenn das Produkt oder das Gemisch eine starke Säure (pH ≤ 2,0) oder eine starke Base (pH ≥ 11,5) ist,

wenn das Produkt oder das Gemisch in der Luft oder in Kontakt mit Wasser oder Feuchtigkeit bei Raumtemperatur selbstentzündlich ist,

wenn das Produkt oder das Gemisch die Einstufungskriterien für akute Toxizität (Kategorie 1) bei dermaler Verabreichung erfüllt oder

wenn eine Prüfung auf akute dermale Toxizität schlüssige Belege für eine Einstufung als hautverätzend oder hautreizend ergeben hat.

Lassen die Ergebnisse einer der beiden unter den Buchstaben b und c in Spalte 1 dieser Zeile genannten Prüfungen bereits eine endgültige Entscheidung über die Einstufung des Produkts oder des Gemisches oder das Nichtvorhandensein eines Hautreizungspotenzials zu, braucht die zweite Prüfung nicht mehr durchgeführt zu werden.

Eine In-vivo-Prüfung auf Verätzung oder Reizung der Haut kommt nur dann in Betracht, wenn die unter den Buchstaben b und c in Spalte 1 dieser Zeile genannten In-vitro-Prüfungen nicht anwendbar oder die Ergebnisse dieser Prüfungen für die Einstufung und Risikobewertung nicht aussagekräftig genug und die Berechnungsmethode oder die Übertragungsgrundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht anwendbar sind.

In-vivo-Prüfungen auf Verätzung oder Reizung der Haut, die vor 15. April 2022 durchgeführt wurden, werden als geeignet zur Erfüllung dieser Datenanforderung betrachtet.

8.2.
Schwere Augenschädigung oder Augenreizung

Die Bewertung umfasst Folgendes:

a)
Auswertung der vorliegenden Ergebnisse von Untersuchungen an Menschen und Tieren und von nicht tierischen Daten
b)
schwere Augenschädigung oder Augenreizung, In-vitro-Prüfung
c)
schwere Augenschädigung oder Augenreizung, In-vivo-Prüfung

Auf Versuche mit dem Produkt oder dem Gemisch kann verzichtet werden,

wenn ausreichende valide Daten für die einzelnen Bestandteile des Produkts oder des Gemisches vorliegen, die eine Einstufung des Produkts oder des Gemisches gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ermöglichen, und wenn Synergieeffekte zwischen den Bestandteilen nicht zu erwarten sind,

wenn das Produkt oder das Gemisch eine starke Säure (pH ≤ 2,0) oder eine starke Base (pH ≥ 11,5) ist,

wenn das Produkt oder das Gemisch in der Luft oder in Kontakt mit Wasser oder Feuchtigkeit bei Raumtemperatur selbstentzündlich ist oder

wenn das Produkt oder das Gemisch die Kriterien für eine Einstufung als hautverätzend erfüllt, was seine Einstufung als schwer augenschädigend (Kategorie 1) zur Folge hat.

Lassen die Ergebnisse aus einer ersten In-vitro-Prüfung keine endgültige Entscheidung über die Einstufung des Produkts oder des Gemischs oder das Nichtvorhandensein eines Augenreizungspotenzials zu, ist eine/sind weitere In-vitro-Prüfung(en) für diesen Endpunkt in Betracht zu ziehen.

Eine In-vivo-Prüfung auf schwere Augenschädigung oder Augenreizung kommt nur dann in Betracht, wenn die unter Buchstabe b in Spalte 1 dieser Zeile genannten In-vitro-Prüfungen nicht anwendbar oder die Ergebnisse dieser Prüfungen für die Einstufung und Risikobewertung nicht aussagekräftig genug und die Berechnungsmethode oder die Übertragungsgrundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht anwendbar sind.

In-vivo-Prüfungen auf schwere Augenschädigung oder Augenreizung, die vor ... 15. April 2022 durchgeführt wurden, sind als geeignet zur Erfüllung dieser Datenanforderung zu betrachten.

8.3.
Hautsensibilisierung

Die Informationen müssen den Schluss zulassen, ob ein Stoff ein Hautallergen ist und ob angenommen werden kann, dass er beim Menschen eine erhebliche Sensibilisierung auslösen kann (Kategorie 1A). Die Informationen sollen hinreichend sein, um soweit erforderlich eine Risikobewertung zu ermöglichen.

Die Bewertung umfasst Folgendes:

a)
Auswertung der vorliegenden Ergebnisse von Untersuchungen an Menschen und Tieren und von nicht tierischen Daten
b)
Hautsensibilisierung, In-vitro-Prüfung. Informationen, die mit den In-vitro- oder In-chemico-Prüfmethoden gewonnen wurden, die gemäß Nummer 5 des einleitenden Teils dieses Anhangs durchgeführt wurden, und folgende Schlüsselereignisse der Sensibilisierung durch Hautkontakt betreffen:

i)
molekulare Interaktion mit Hautproteinen,
ii)
Entzündungsreaktion in Keratinozyten und
iii)
Aktivierung dendritischer Zellen;

c)
Hautsensibilisierung, In-vivo-Prüfung. Der lokale Lymphknotentest (Local Lymph Node Assay — LLNA) an Mäusen ist das bevorzugte Verfahren für die In-vivo-Prüfung. Eine weitere Prüfung auf Hautsensibilisierung darf nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden. Die Anwendung eines anderen Hautsensibilisierungstests ist wissenschaftlich zu begründen.

Auf Versuche mit dem Produkt oder dem Gemisch kann verzichtet werden,

wenn ausreichende valide Daten für die einzelnen Bestandteile des Produkts oder des Gemisches vorliegen, die eine Einstufung des Produkts oder des Gemisches gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ermöglichen, und wenn Synergieeffekte zwischen den Bestandteilen nicht zu erwarten sind,

wenn die vorliegenden Informationen darauf hinweisen, dass das Produkt oder das Gemisch als hautsensibilisierend oder -verätzend einzustufen sind,

wenn das Produkt oder das Gemisch eine starke Säure (pH ≤ 2,0) oder eine starke Base (pH ≥ 11,5) ist,

wenn das Produkt oder das Gemisch in der Luft oder in Kontakt mit Wasser oder Feuchtigkeit bei Raumtemperatur selbstentzündlich ist,

Auf In-vitro-Prüfungen kann verzichtet werden,

wenn die Ergebnisse einer unter Buchstabe c in Spalte 1 dieser Zeile genannten In-vivo-Prüfung vorliegen oder

wenn die vorliegenden Ergebnisse der In-vitro- oder In-chemico-Prüfmethoden für das Produkt oder Gemisch nicht geeignet oder die mit diesen Prüfungen ermittelten Ergebnisse für eine Einstufung und Risikobewertung nicht aussagekräftig genug sind.

Lassen die Informationen, die mit Prüfmethoden gewonnen wurden, bei denen eines oder zwei der unter Buchstabe b in Spalte 1 dieser Zeile beschriebenen Schlüsselereignisse untersucht werden, bereits eine Einstufung des Stoffes und eine Risikobewertung zu, kann auf Prüfungen in Bezug auf die übrigen Schlüsselereignisse verzichtet werden.

Eine In-vivo-Prüfung auf Hautsensibilisierung kommt nur dann in Betracht, wenn die unter Buchstabe b in Spalte 1 dieser Zeile genannten In-vitro- oder In-chemico-Prüfungen nicht anwendbar oder die Ergebnisse dieser Prüfungen für die Einstufung und Risikobewertung nicht aussagekräftig genug und die Berechnungsmethode oder die Übertragungsgrundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht anwendbar sind.

In-vivo-Prüfungen auf Hautsensibilisierung, die vor 15. April 2022 durchgeführt wurden, werden als geeignet zur Erfüllung dieser Datenanforderung betrachtet.

8.4.
Sensibilisierung der Atemwege
ZDS

Auf Versuche mit dem Produkt/des Gemisches kann verzichtet werden, wenn

valide Daten über jeden der Bestandteile des Gemisches vorliegen, so dass eine Einstufung des Gemisches nach den in der Richtlinie 1999/45/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung) festgelegten Regeln möglich ist und Synergieeffekte zwischen den Bestandteilen nicht zu erwarten sind.

8.5.
Akute Toxizität

Das Standardverfahren ist die Einstufung von Gemischen nach der akuten Toxizität in einem mehrstufigen Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

Auf Versuche mit dem Produkt/des Gemisches kann verzichtet werden, wenn

valide Daten über jeden der Bestandteile des Gemisches vorliegen, so dass eine Einstufung des Gemisches nach den in der Richtlinie 1999/45/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung) festgelegten Regeln möglich ist und Synergieeffekte zwischen den Bestandteilen nicht zu erwarten sind.

8.5.1.
Orale Verabreichung
8.5.2.
Verabreichung durch Inhalation
8.5.3.
Dermale Verabreichung
8.5.4.
Für Biozidprodukte, die für die Verwendung zusammen mit anderen Biozidprodukten zugelassen werden sollen, werden die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt bewertet, die durch die Verwendung dieser Produktkombinationen entstehen. Als Alternative zu Untersuchungen auf akute Toxizität können Berechnungen verwendet werden. In manchen Fällen, wenn zum Beispiel keine validen Daten der in Spalte 3 genannten Art verfügbar sind, kann eine begrenzte Zahl von Untersuchungen auf akute Toxizität erforderlich sein, die unter Verwendung von Kombinationen der Produkte erfolgen.

Auf Versuche mit dem Gemisch von Produkten kann verzichtet werden, wenn

valide Daten über jeden der Bestandteile des Gemisches vorliegen, so dass eine Einstufung des Gemisches nach den in der Richtlinie 1999/45/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung) festgelegten Regeln möglich ist und Synergieeffekte zwischen den Bestandteilen nicht zu erwarten sind.

8.6.
Angaben über die Aufnahme durch die HautAngaben über die Aufnahme durch die Haut, wenn eine Exposition gegenüber dem Biozidprodukt erfolgt. Die Bewertung dieses Endpunkts erfolgt mittels eines mehrstufigen Ansatzes.
8.7.
Verfügbare toxikologische Angaben zu
a)
nicht wirksamen Stoffen (d. h. bedenklichen Stoffen und
b)
einem Gemisch, dessen Bestandteile einen bedenklichen Stoff/bedenkliche Stoffe umfassen

Wenn Daten nicht hinreichend verfügbar sind und nicht durch Übertragung, In-silico-Tests oder andere anerkannte Verfahren ohne Tests hergeleitet werden können, werden die in Abschnitt 8 der Tabelle in Anhang II Titel 1 genannten Tests bei bedenklichen Stoffen oder bei einem Gemisch durchgeführt, dessen Bestandteile einen bedenklichen Stoff/bedenkliche Stoffe umfassen.

Auf Versuche mit dem Produkt oder dem Gemisch kann verzichtet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Es liegen valide Daten über jeden der Bestandteile des Gemisches vor, sodass eine Einstufung des Gemisches gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 möglich ist;

es kann festgestellt werden, ob davon auszugehen ist, dass das Biozidprodukt endokrinschädigende Eigenschaften hat;

es sind keine Synergieeffekte zwischen den Bestandteilen zu erwarten.

8.8.
Untersuchungen an Lebens- und Futtermitteln
ZDS
8.8.1.
Verbleiben Rückstände des Biozidprodukts für einen signifikanten Zeitraum auf den Futtermitteln, so werden Fütterungs- und Metabolismus-Untersuchungen an Nutztieren verlangt, um die Bewertung der Rückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft zu ermöglichen.
ZDS
8.9.
Auswirkungen der industriellen Verarbeitung und/oder der Zubereitung in den Haushalten auf die Art und Höhe der Rückstände des Biozidprodukts
ZDS
8.10.
Weitere Untersuchungen im Zusammenhang mit der Exposition des Menschen

Es werden geeignete Prüfungen und eine Fallstudie für das Biozidprodukt verlangt.

Für bestimmte Biozidprodukte, die direkt bei Nutztieren (einschließlich Pferden) oder in deren Umgebung angewandt werden, können zudem Untersuchungen der Rückstände erforderlich sein.

ZDS
9.1.
Verfügbare ökotoxikologische Angaben zu

a)
nicht wirksamen Stoff(en) (d. h. bedenklichen Stoff(en)),
b)
einem Gemisch, dessen Bestandteile einen bedenklichen Stoff/bedenkliche Stoffe umfassen.

Wenn Daten nicht hinreichend verfügbar sind und nicht durch Übertragung, In-silico-Tests oder andere anerkannte Verfahren ohne Tests hergeleitet werden können, werden die in Abschnitt 9 der Tabelle in Anhang II Titel 1 genannten Tests bei bedenklichen Stoffen oder bei einem Gemisch durchgeführt, dessen Bestandteile einen bedenklichen Stoff/bedenkliche Stoffe umfassen.

Auf Versuche mit dem Produkt oder dem Gemisch kann verzichtet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Es liegen valide Daten über jeden der Bestandteile des Gemisches vor, sodass eine Einstufung des Gemisches gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 möglich ist;

es kann festgestellt werden, ob davon auszugehen ist, dass das Biozidprodukt endokrinschädigende Eigenschaften hat;

es sind keine Synergieeffekte zwischen den Bestandteilen erwarten.

9.2.
Weitere ökotoxikologische Untersuchungen

Weitere Studien, die aus den in Anhang II Abschnitt 9 über relevante Bestandteile des Biozidprodukts oder das Biozidprodukt selbst ausgewählt werden, können erforderlich sein, wenn die Angaben über den Wirkstoff keine ausreichenden Informationen enthalten und es Hinweise auf Gefahren aufgrund der besonderen Eigenschaften des Biozidprodukts gibt.

9.3.
Auswirkungen auf andere spezifische, nicht zu der Zielgruppe gehörende, als gefährdet geltende Organismen (Flora und Fauna)
ZDSDie Daten für die Bewertung der Risiken für wild lebende Säugetiere werden von der Bewertung der Toxizität in Bezug auf Säugetiere hergeleitet.
9.4.1.
Überwachte Versuche zur Bewertung der Risiken für nicht zu der Zielgruppe gehörende Organismen unter Freilandbedingungen
9.4.2.
Untersuchungen über die orale Aufnahme des Biozidprodukts durch nicht zu der Zielgruppe gehörende, als gefährdet geltende Organismen
9.5.
Nebenwirkungen auf die Umwelt, z. B. wenn ein großer Teil eines speziellen Lebensraums behandelt wird.
ZDS
Die nachstehenden Untersuchungen werden nur für ökotoxikologisch relevante Bestandteile des Biozidprodukts verlangt
10.1.
Vorhersehbare Wege des Eintrags in die Umwelt bei bestimmungsgemäßer Verwendung
10.2.
Weitere Untersuchungen über den Verbleib und das Verhalten in der Umwelt

Weitere Studien, die aus den in Anhang II Abschnitt 10 über relevante Bestandteile des Biozidprodukts oder das Biozidprodukt selbst ausgewählt werden, können erforderlich sein.

Bei Produkten, die im Freien mit direkter Emission in den Boden, ins Wasser oder in Oberflächen verwendet werden, können die Bestandteile des Produkts den Verbleib und das Verhalten (und Ökotoxizität) des Wirkstoffs beeinflussen. Es sind Angaben erforderlich, wenn nicht wissenschaftlich begründet ist, dass die Angaben über den Wirkstoff und andere identifizierte bedenkliche Stoffe den Verbleib der Bestandteile des Produkts abdecken.

ZDS
10.3.
Auslaugungsverhalten
ZDS
10.4.
Tests über die Verteilung und Verbreitung
ZDS
10.4.1.
In/Auf dem Boden
ZDS
10.4.2.
Im Wasser und im Sediment
ZDS
10.4.3.
In der Luft
ZDS
10.5.
Wird das Biozidprodukt in der Nähe von Oberflächengewässern versprüht, kann eine Untersuchung des Abdrifts verlangt werden, um die Risiken für aquatische Organismen oder Pflanzen unter Freilandbedingungen zu ermitteln.
ZDS
10.6.
Wenn das Biozidprodukt im Freien versprüht werden soll oder die Möglichkeit einer umfangreichen Staubbildung besteht, können Angaben über das Abdriftverhalten erforderlich sein, um die Risiken für Bienen und nicht zu den Zielgruppen gehörende Arthropoden unter Freilandbedingungen zu bewerten.
ZDS
11.1.
Empfohlene Methoden und Sicherheitsvorkehrungen für die Handhabung, die Verwendung, die Lagerung, die Entsorgung, den Transport oder den Brandfall
11.2.
Bestimmung relevanter Verbrennungsprodukte in Brandfällen
11.3.
Spezifische Behandlung im Fall eines Unfalls, z. B. Erste-Hilfe-Maßnahmen, Antidote, ärztliche Behandlung, falls verfügbar, Sofortmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
11.4.1.
In der Luft
11.4.2.
Im Wasser, einschließlich Trinkwasser
11.4.3.
In/Auf dem Boden
11.5.
Für die industrielle Anwendung, die Verwendung durch geschulte Fachleute, berufsmäßige Verwender und die Allgemeinheit (nichtberufsmäßige Verwender) Verfahren zur Beseitigung/Verwertung des Biozidprodukts und seiner Verpackung, z. B. Möglichkeit der Wiederverwendung oder Verwertung, Neutralisierung, Voraussetzungen für kontrollierte Entsorgung und Verbrennung
11.6.
Verfahren für die Reinigung der Ausbringungsausrüstung, soweit einschlägig
11.7.
Angaben über jegliche Repellentien oder Vorbeugungsmittel gegen Vergiftungen, die in den Produkten enthalten sind, um Wirkungen auf Nichtzielorganismen zu verhindern

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b sind Vorschläge mit entsprechender Begründung für die Gefahren- und Sicherheitshinweise im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu unterbreiten.

Beispiele für die Kennzeichnung, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter werden zur Verfügung gestellt

12.1.
Gefahreneinstufung
12.2.
Gefahren-Piktogramm
12.3.
Signalwörter
12.4.
Gefahrenhinweise
12.5.
Sicherheitshinweise einschließlich Prävention, Reaktion, Lagerung und Entsorgung
12.6.
Gegebenenfalls sollten Vorschläge für Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung gestellt werden
12.7.
Verpackung (Art, Material, Größe usw.), Verträglichkeit des Produkts mit den vorgeschlagenen heranzuziehenden Verpackungsmaterialien
13.
Bewertung und Zusammenfassung

Zusammenfassung und Evaluierung der von den Endpunkten jedes Unterabschnitts (2-12) ermittelten wesentlichen Informationen und Erstellung des Entwurfs einer Risikobewertung

TITEL 2

Kerndatensatz und zusätzlicher Datensatz

Die für die Zulassung eines Biozidprodukts erforderlichen Angaben sind in nachstehender Tabelle aufgelistet. Für jede erforderliche Angabe gemäß diesem Anhang gelten ebenfalls die in den Spalten 1 und 3 von Anhang II enthaltenen Hinweise für dieselben erforderlichen Angaben.
1.
Antragsteller
2.
Identität des Biozidprodukts
3.
Biologische, physikalische, chemische und technische Eigenschaften des Biozid-Produkts
3.2.
Erscheinungsform (bei 20 °C und 101,3 kPa)
3.5.
Lagerungsstabilität, Stabilität und Haltbarkeit
3.6.
Technische Eigenschaften des Biozidprodukts
3.7.
Physikalische, chemische und biologische Verträglichkeit mit anderen Produkten, einschließlich Biozidprodukten, mit denen seine Anwendung zugelassen oder registriert werden soll
4.
Physikalische gefahren und entsprechende charakteristika
5.
Nachweis- und Bestimmungsmethoden
6.
Wirksamkeit gegen Zielorganismen
6.8.
Alle anderen bekannten Einschränkungen der Wirksamkeit einschließlich Resistenz
7.
Verwendungszwecke und Exposition
7.9.
Expositionsdaten
9.
Ökotoxikologische Untersuchungen
10.
Verbleib und Verhalten des Stoffs in der Umwelt
11.
Maßnahmen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt
11.3.
Verfahren für die Vernichtung oder Dekontaminierung des Biozidprodukts und seiner Verpackung
12.
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

Spalte 1

Datenanforderungen:

Spalte 2

Sämtliche Daten sind Bestandteile des Kerndatensatzes (KDS), sofern nicht als Zusatzdaten (ZDS) gekennzeichnet

Spalte 3

Besondere Bestimmungen für Abweichungen von Spalte 1

1.1.
Name und Anschrift
1.2.
Kontaktperson
1.3.
Hersteller und Formulierer des Biozidprodukts und der Mikroorganismen (Namen, Anschriften, einschließlich Standort des Betriebs bzw. der Betriebe)
2.1.
Handelsname oder vorgesehener Handelsname
2.2.
Gegebenenfalls Entwicklungscode und -nummer für das Biozidprodukt im Herstellungsbetrieb
2.3.
Ausführliche quantitative (g/kg, g/l, % w/w (v/v), KBU/g, KBU/l, IE/mg oder sonstige geeignete Einheiten) und qualitative Angaben über die Bildung, Zusammensetzung und Aufgabe des Biozidprodukts, z. B. Mikroorganismus, Wirkstoff(e) und nicht wirksame Stoffe sowie sonstige relevante Bestandteile

Es müssen alle sachdienlichen Angaben über die einzelnen Zutaten und die endgültige Zusammensetzung des Biozidprodukts gemacht werden

2.4.
Art der Formulierung und Art des Biozidprodukts
2.5.
Enthält das Biozid-Produkt einen Wirkstoff, der an anderen Standorten oder nach anderen Verfahren oder aus anderen Ausgangsstoffen hergestellt wurde als der Wirkstoff, der für den Zweck der Zulassung gemäß Artikel 9 genehmigt wurde, so ist der Nachweis zu erbringen, dass die technische Äquivalenz gemäß Artikel 54 oder durch eine zuständige Behörde gemäß Artikel 26 der Richtlinie 98/8/EG im Anschluss an eine vor dem 1. September 2013 eingeleitete Bewertung festgestellt wurde
3.1.
Biologische Eigenschaften des Mikroorganismus in dem Biozidprodukt
3.2.1.
Farbe (bei 20 °C und 101,3 kPa)
3.2.2.
Geruch (bei 20 °C und 101,3 kPa)
3.3.
Azidität, Alkalinität und pH-Wert
3.4.
Relative Dichte
3.5.1.
Wirkung von Licht
3.5.2.
Wirkung von Temperatur und Feuchtigkeit
3.5.3.
Reaktionsfähigkeit gegenüber dem Behälter
3.5.4.
Andere stabilitätsbeeinflussende Faktoren
3.6.1.
Benetzbarkeit
3.6.2.
Suspendierbarkeit und Suspensionsstabilität
3.6.3.
Nasssiebanalyse und Trockensiebtest
3.6.4.
Emulgierbarkeit, Reemulgierbarkeit, Emulsionsstabilität
3.6.5.
Korngrößenverteilung, Staub- und Schwebstoffanteil, Abrieb und Brüchigkeit
3.6.6.
Schaumbeständigkeit
3.6.7.
Fließeigenschaften/Ausgießbarkeit/Verstäubbarkeit
3.6.8.
Abbrandgeschwindigkeit — Rauchgeneratoren
3.6.9.
Abbrandumfang — Rauchgeneratoren
3.6.10.
Zusammensetzung des Rauchs — Rauchgeneratoren
3.6.11.
Spritzmuster — Aerosole
3.6.12.
Sonstige technische Eigenschaften
3.6.8.
Sprühmuster – Aerosole
3.6.9.
Sonstige technische Eigenschaften
3.7.1.
Physikalische Verträglichkeit
3.7.2.
Chemische Verträglichkeit
3.7.3.
Biologische Verträglichkeit
3.8.
Oberflächenspannung
3.9.
Viskosität
4.1.
Explosiv- und Sprengstoffe
4.2.
Entzündbare Aerosole
4.3.
Entzündbare Flüssigkeiten
4.4.
Entzündbare Feststoffe
4.5.
Oxidierende Flüssigkeiten
4.6.
Oxidierende Feststoffe
4.7.
Gegenüber Metallen korrosiv wirkende Stoffe und Gemische
4.8.
Andere Angaben zu physikalischen Gefahren
4.8.1.
Selbstentzündungstemperatur von Produkten (Flüssigkeiten und Gase)
4.8.2.
Relative Selbstentzündungstemperatur für Feststoffe
4.8.3.
Staubexplosionsgefahr
5.1.
Analysemethoden zur Bestimmung der Konzentration des Mikroorganismus/der Mikroorganismen und der bedenklichen Stoffe im Biozidprodukt
5.2.
Analysemethoden für Überwachungszwecke einschließlich der Wiederfindungsrate und der Mengenbestimmungs- und Nachweisgrenze des Wirkstoffs und seiner Rückstände, sofern relevant, in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs oder Futtermitteln und anderen Erzeugnissen (nicht erforderlich, wenn weder der Wirkstoff noch mit diesem behandelte Waren mit zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren, mit Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs oder mit Futtermitteln in Kontakt kommen)
ZDS
6.1.
Zweckbestimmung und Art der Bekämpfung
6.2.
Zu bekämpfende Schadorganismen und zu schützende Erzeugnisse, Organismen oder Gegenstände
6.3.
Wirkungen auf repräsentative Zielorganismen
6.4.
Wahrscheinliche Konzentration, in der der Mikroorganismus verwendet werden wird
6.5.
Wirkungsweise
6.6.
Für die Kennzeichnung des Produkts vorgeschlagene Anwendungsbedingungen
6.7.
Wirksamkeitsangaben im Hinblick auf die Einhaltung dieser Bedingungen einschließlich aller verfügbaren Standardprotokolle und durchgeführten Labortests bzw. Feldversuche, ggf. einschließlich Leistungsstandards, sofern relevant
6.8.1.
Informationen über Auftreten oder mögliches Auftreten einer Resistenzentwicklung sowie Gegenmaßnahmen
6.8.2.
Beobachtungen zu unerwünschten oder unbeabsichtigten Nebenwirkungen
7.1.
Vorgesehener Anwendungsbereich
7.2.
Produktart
7.3.
Ausführliche Beschreibung der vorgesehenen Anwendung
7.4.
Anwenderkategorie, z. B. industriell, geschultes Fachpersonal, berufsmäßige Verwender, Verbraucher (nichtberufsmäßige Verwender)
7.5.
Anwendungsmethode und Beschreibung dieser Methode
7.6.
Aufwandmenge und gegebenenfalls Endkonzentration des Biozidprodukts und des Wirkstoffs in Form eines Mikroorganismus in einer behandelten Waren oder dem System, in dem das Produkt verwendet wird (im Ausbringungsgerät oder im Köder)
7.7.
Anzahl und Zeitpunkte der Anwendungen und Dauer des Schutzes

Besondere Informationen über geografisch oder klimatisch bedingte Unterschiede oder erforderliche Wiederbetretungsfristen oder Wartezeiten oder andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt

7.8.
Vorgeschlagene Gebrauchsanleitung
7.9.1.
Angaben zur Exposition von Menschen im Zusammenhang mit der vorgesehenen/erwarteten Verwendung und der Entsorgung
7.9.2.
Angaben zur Exposition der Umwelt im Zusammenhang mit der vorgesehenen/erwarteten Verwendung und der Entsorgung
8.
Toxikologisches Wirkungsspektrum im Hinblick auf Mensch und Tier

Auf Versuche mit dem Produkt/des Gemisches kann verzichtet werden, wenn

valide Daten über jeden der Bestandteile des Gemisches vorliegen, so dass eine Einstufung des Gemisches nach den in der Richtlinie 1999/45/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung) festgelegten Regeln möglich ist und Synergieeffekte zwischen den Bestandteilen nicht zu erwarten sind.

8.1.
Ätz- oder Reizwirkung auf die Haut
8.2.
Augenreizung
8.3.
Hautsensibilisierung
8.4.
Sensibilisierung der Atemwege
ZDS
8.5.
Akute Toxizität

Das Standardverfahren ist die Einstufung von Gemischen nach der akuten Toxizität in einem mehrstufigen Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

8.5.1.
Orale Verabreichung
8.5.2.
Inhalation
8.5.3.
Dermale Verabreichung
8.5.4.
Zusätzliche Untersuchungen auf akute Toxizität
8.6.
Angaben über die Aufnahme über die Haut, falls erforderlich
8.7.
Verfügbare toxikologische Angaben zu

den nicht wirksamen Stoff(en) (d. h. bedenklichen Stoff(en)) oder

einem Gemisch, zu dessen Bestandteilen ein bedenklicher Stoff/bedenkliche Stoffe gehören

Sind die für (einen) nicht wirksame(n) Stoff(e) vorliegenden Angaben unzureichend und können nicht durch Übertragung oder andere anerkannte Verfahren ohne Tests hergeleitet werden, so wird/werden für den/die bedenklichen Stoff(e) oder ein Gemisch, zu dessen Bestandteil ein bedenklicher Stoff/bedenkliche Stoffe gehören, der/die in Anhang II beschriebene(n) gezielte(n) Test(s) durchgeführt.

Auf Versuche mit dem Produkt/des Gemisches kann verzichtet werden, wenn

valide Daten über jeden der Bestandteile des Gemisches vorliegen, so dass eine Einstufung des Gemisches nach den in der Richtlinie 1999/45/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung) festgelegten Regeln möglich ist und Synergieeffekte zwischen den Bestandteilen nicht zu erwarten sind.

8.8.
Zusätzliche Untersuchungen für Kombinationen von Biozidprodukten

Für Biozidprodukte, die für die Verwendung zusammen mit anderen Biozidprodukten zugelassen werden sollen, werden die Risiken für Mensch, Tier und Umwelt bewertet, die durch die Verwendung dieser Produktkombinationen entstehen. Als Alternative zu Untersuchungen auf akute Toxizität können Berechnungen verwendet werden. In manchen Fällen, wenn zum Beispiel keine validen Daten der in Spalte 3 genannten Art vorliegen, kann eine begrenzte Zahl von Untersuchungen auf akute Toxizität erforderlich sein, die unter Verwendung von Kombinationen der Produkte erfolgen.

Auf Versuche mit dem Gemisch von Produkten kann verzichtet werden, wenn

valide Daten über jeden der Bestandteile des Gemisches vorliegen, so dass eine Einstufung des Gemisches nach den in der Richtlinie 1999/45/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung) festgelegten Regeln möglich ist und Synergieeffekte zwischen den Bestandteilen nicht zu erwarten sind.

8.9.
Rückstände in oder auf behandelten Waren, Lebensmitteln und Futtermitteln
ZDS
9.1.
Im Hinblick auf eine Entscheidung über die Einstufung des Produkts ausreichende Angaben über die Ökotoxizität des Biozidprodukts sind erforderlich.

Wenn valide Daten über jeden der Bestandteile des Gemisches vorliegen und Synergieeffekte zwischen den Bestandteilen nicht zu erwarten sind, kann die Einstufung des Gemisches nach den in der Richtlinie 1999/45/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung) festgelegten Regeln vorgenommen werden.

Wenn keine validen Daten über die Bestandteile vorliegen oder Synergieeffekte erwartet werden könnten, kann ein Versuch mit den Bestandteilen und/oder dem Biozidprodukt selbst notwendig sein.

9.2.
Weitere ökotoxikologische Untersuchungen

Weitere Untersuchungen, die aus den in Anhang II Abschnitt 8 über Mikroorganismen genannten Endpunkten ausgewählt werden, können für relevante Bestandteile des Biozidprodukts oder das Biozidprodukt selbst erforderlich sein, wenn die Angaben über den Wirkstoff keine ausreichenden Informationen enthalten und es Hinweise auf Gefahren aufgrund der besonderen Eigenschaften des Biozidprodukts gibt.

9.3.
Auswirkungen auf andere spezifische, nicht zu der Zielgruppe gehörende, als gefährdet geltende Organismen (Flora und Fauna)
ZDSDie Daten für die Bewertung der Risiken für wild lebende Säugetiere werden von der Bewertung der Toxizität in Bezug auf Säugetiere hergeleitet.
9.4.
Liegt das Biozidprodukt in Form eines Köders oder Granulats vor, werden folgende Untersuchungen verlangt:
ZDS
9.4.1.
Überwachte Versuche zur Bewertung der Risiken für nicht zu der Zielgruppe gehörende Organismen unter Freilandbedingungen
9.4.2.
Untersuchungen über die orale Aufnahme des Biozidprodukts durch nicht zu der Zielgruppe gehörende, als gefährdet geltende Organismen
9.5.
Nebenwirkungen auf die Umwelt, z. B. wenn ein großer Teil eines speziellen Lebensraums behandelt wird.
ZDS
10.1.
Vorhersehbare Wege des Eintrags in die Umwelt bei bestimmungsgemäßer Verwendung
10.2.
Weitere Untersuchungen über den Verbleib und das Verhalten in der Umwelt

Gegebenenfalls können alle in Anhang II Abschnitt 9 „Mikroorganismen” vorgeschriebenen Angaben für das Produkt erforderlich sein.

Bei Produkten, die im Freien mit direkter Emission in den Boden, ins Wasser oder in Oberflächen verwendet werden, können die Bestandteile des Produkts den Verbleib und das Verhalten (und Ökotoxizität) des Wirkstoffs beeinflussen. Es sind Angaben erforderlich, wenn nicht wissenschaftlich begründet ist, dass die Angaben über den Wirkstoff und andere identifizierte bedenkliche Stoffe den Verbleib der Bestandteile des Produkts abdecken.

ZDS
10.3.
Auslaugungsverhalten und/oder Mobilität
ZDS
10.4.
Wenn das Biozidprodukt im Freien versprüht werden soll oder die Möglichkeit einer umfangreichen Nebelbildung besteht, können Angaben über das Abdriftverhalten erforderlich sein, um die Risiken für Bienen unter Freilandbedingungen zu bewerten.
ZDS
11.1.
Empfehlungen betreffend Behandlung und Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung, der Lagerung, dem Transport oder im Brandfall
11.2.
Maßnahmen bei Unfällen
11.3.1.
Kontrollierte Verbrennung
11.3.2.
Sonstige Verfahren
11.4.
Verpackung und Verträglichkeit des Biozidprodukts mit dem vorgesehenen Verpackungsmaterial
11.5.
Verfahren für die Reinigung der Ausbringungsausrüstung, soweit einschlägig
11.6.
Überwachungsplan für den wirksamen Mikroorganismus und sonstige Mikroorganismen, die im Biozidprodukt enthalten sind, einschließlich Handhabung, Lagerung, Transport und Verwendung
Beispiele für die Kennzeichnung, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter werden zur Verfügung gestellt
12.1.
Angaben darüber, ob das Biozidprodukt das in Anhang II der Richtlinie 2000/54/EG angegebene Symbol für Biogefährdung tragen muss
12.2.
Sicherheitshinweise einschließlich Prävention, Reaktion, Lagerung und Entsorgung
12.3.
Gegebenenfalls sollten Vorschläge für Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung gestellt werden
12.4.
Verpackung (Art, Material, Größe usw.), Verträglichkeit des Produkts mit den vorgeschlagenen heranzuziehenden Verpackungsmaterialien
13.
Zusammenfassung und Bewertung

Zusammenfassung und Evaluierung der von den Endpunkten jedes Unterabschnitts (2-12) ermittelten wesentlichen Informationen und Erstellung des Entwurfs einer Risikobewertung

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1).

(2)

Eine Prüfung auf Augenreizung muss nicht durchgeführt werden, wenn das Biozidprodukt nachgewiesenermaßen potenziell ätzende Eigenschaften aufweist.

© Europäische Union 1998-2021

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