ANHANG III VO (EU) 2012/799

„AIDE-MÉMOIRE”

HAUSHALTSJAHR 2013

INHALTSVERZEICHNIS

Anhang III „Aide-mémoire” 1. Angaben zu den Zahlungen: 1.1. F100: Name der Zahlstelle 1.2. F101: Referenznummer der Zahlung 1.3. F103: Art der Zahlung 1.4. F105: Zahlung mit Sanktionen 1.5. F105B: Anderweitige Verpflichtungen: Kürzung oder Ausschluss von Zahlungen 1.6. F105C: Nicht gezahlter Betrag (EUR): Kürzung oder Ausschluss von Zahlungen infolge von Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen 1.7. F106: Betrag in EUR 1.8. F106A: Öffentliche Ausgaben in EUR 1.9. F107: Währungseinheit 1.10. F108: Datum der Zahlung 1.11. F109: Haushaltscode 1.12. F110: Wirtschaftsjahr oder Zeitraum 2. Angaben zu den Empfängern (Antragstellern): 2.1. F200: Kennnummer 2.2. F201: Name 2.3. F202A: Anschrift des Antragstellers: Straße und Hausnummer 2.4. F202B: Anschrift des Antragstellers: internationale Postleitzahl 2.5. F202C: Anschrift des Antragstellers: Gemeinde oder Stadt 2.6. F205: Betrieb in einem benachteiligten Gebiet 2.7. F207: Region und Teilregion in dem Mitgliedstaat 2.8. F220: Kennnummer der zwischengeschalteten Organisation 2.9. F221: Name der zwischengeschalteten Organisation 2.10. F222B: Anschrift der Organisation: internationale Postleitzahl 2.11. F222C: Anschrift der Organisation: Gemeinde oder Stadt 3. Angaben zu der Erklärung/dem Antrag: 3.1. F300: Nummer der Erklärung/des Antrags 3.2. F300B: Datum der Erklärung/Antragstellung 3.3. F301: Nummer des Vertrags/Vorhabens (falls zutreffend) 3.4. F304: Genehmigende Stelle 3.5. F305: Nummer der Bescheinigung/Lizenz 3.6. F306: Datum der Ausstellung der Bescheinigung/Lizenz 3.7. F307: Amt, bei dem die Belege aufbewahrt werden 4. Angaben zu den Sicherheiten: 4.1. F402: Höhe der Verarbeitungssicherheit (außer Ausschreibungssicherheiten) in EUR 5. Angaben zu den Erzeugnissen: 5.1. F500: Produktcode/Code der Teilmaßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums 5.2. F502: Menge, für die eine Zahlung erfolgt ist (Anzahl der Tiere, ha usw.) 5.3. F503: Menge, auf die sich der Zahlungsantrag bezieht (beantragte Menge) 5.4. F508A: Beantragte Fläche 5.5. F508B: Bezahlte Fläche 5.6. F509A: Falsch deklarierte Anbaufläche 5.7. F510: EG-Verordnung und Artikel 5.8. F511: EGFL-Beihilfesatz (in EUR) je Maßeinheit 5.9. F531: Gesamtalkoholgehalt in Volumenprozent 5.10. F532: Natürlicher Alkoholgehalt in Volumenprozent 5.11. F533: Weinbauzone 6. Angaben zu den Überprüfungen: 6.1. F600: Vor-Ort-Kontrollen 6.2. F601: Datum der Überprüfung 6.3. F602: Gekürzter Antrag 6.4. F603: Grund der Kürzung 7. Angaben zu den Zahlungsansprüchen: 7.1. F700: Betrag des Zahlungsanspruchs in EUR 7.2. F702: Bezahlte Fläche 7.3. A) Flächenbezogene Zahlungsansprüche (normale Ansprüche) 7.4. F703: Betrag in EUR des Zahlungsanspruchs 7.5. F703A: Beantragte Fläche 7.6. F703B: Ermittelte Fläche 7.7. F703C: Nicht vorgefundene Fläche 7.8. B) Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen 7.9. F707: Betrag in EUR des Zahlungsanspruchs 7.10. F707A: Zahl der Großvieheinheiten (GVE) im Bezugszeitraum 7.11. F707B: Zahl der deklarierten Großvieheinheiten (GVE) 7.12. F707C: Zahl der ermittelten Großvieheinheiten (GVE) 8. Zusätzliche Angaben zu den Ausfuhrerstattungen: 8.1. F800: Nettogewicht/Menge 8.2. F800B: Maßeinheit für F800 8.3. F801: Nummer des Antrags (Ausfuhrerstattungen: Einheitspapier) 8.4. F802: Zollstelle, die die Erzeugnisse unter Zollaufsicht stellt 8.5. F802B: Ausgangszollstelle 8.6. F804: Ausfuhrerstattungscode 8.7. F805: Code des Bestimmungslands 8.8. F808: Datum der Vorausfestsetzung 8.9. F809: Letzter Tag der Gültigkeitsdauer (Vorausfestsetzung) 8.10. F812: Bezugsnummer der Ausschreibung, falls zutreffend (Vorausfestsetzung) 8.11. F814: Tag der Annahme der Zahlungserklärung (COM-7) 8.12. F816: Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung 8.13. F816B: Datum der Ausfuhr aus der EU

Allgemeine Bemerkung: Bedeutung der X-, A- und D-Codes in Anhang I:

Sämtliche mit „X” oder „A” gekennzeichneten Daten sind obligatorisch.

    Mit „X” gekennzeichnete Daten waren bereits in der vorherigen Fassung dieser Verordnung aufgeführt.

    Mit „A” gekennzeichnete Daten sind gegenüber der vorherigen Fassung dieser Verordnung neu aufzunehmen.

    Mit „D” gekennzeichnete Daten sind gegenüber der vorherigen Fassung dieser Verordnung zu streichen.

Ist eine Datenabfrage unter bestimmten Umständen sinnlos oder in den betreffenden Mitgliedstaaten nicht anwendbar, so ist der Wert NULL, der durch zwei aufeinander folgende Semikola (;;) in der CSV-Format-Datei ausgedrückt wird, oder ein Nullwert (0.00) einzutragen.

1.
Angaben zu den Zahlungen:

Einleitende Bemerkung: In diesem Abschnitt bezieht sich der Begriff „Zahlung” sowohl auf die Zahlungen des EGFL und des ELER als auch auf die Einnahmen.

1.1.
F100: Name der Zahlstelle

Erforderliches Format: Code (siehe auf CAP-ED den jeweils neuesten Stand der Code-Liste F100): https://webgate.ec.europa.eu/agriportal/awaiportal/

1.2.
F101: Referenznummer der Zahlung

Referenznummer, mit deren Hilfe die Zahlung in den Büchern der Zahlstelle eindeutig ausgewiesen werden kann. Auslagerungen im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelhilfe sind nicht als Verkäufe von Interventionserzeugnissen anzusehen. In diesem besonderen Fall muss Feld F101 nicht ausgefüllt werden.

1.3.
F103: Art der Zahlung

Erforderliches Format: einstelliger Code entsprechend der nachstehenden Tabelle:
Code Bedeutung
0 Nahrungsmittelhilfe
1 Vorauszahlung
2 Abschlusszahlung (erste und einzige Zahlung oder Begleichung des Restbetrags nach Vorauszahlung oder normale Ausfuhrerstattung)
3 Wiedereinziehung/Rückzahlung (nach Sanktion)/Korrektur
4 Erhalt von Beträgen (ohne vorherige Vorauszahlung oder Abschlusszahlung)
5 Vorfinanzierung Ausfuhrerstattung
6 Keine finanzielle Transaktion
7 Teilzahlung

1.4.
F105: Zahlung mit Sanktionen

Erforderliches Format: ja = „Y” ; nein = „N” .

1.5.
F105B: Anderweitige Verpflichtungen: Kürzung oder Ausschluss von Zahlungen

EGFL: Feld F105B ist für die Beträge der Kürzungen oder Ausschlüsse (negativer Betrag) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates(1) zu benutzen. Dieser negative Betrag (in EUR), der sich aus dem Kontrollsystem für die anderweitigen Verpflichtungen ergibt, ist für jeden Empfänger im Bereich der Direktbeihilfen nur einmal anzugeben. Dabei handelt es sich um 100 % der dem Betriebsinhaber auferlegten Kürzung, d. h. noch ohne die in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene etwaige Einbehaltung von 25 % durch die Mitgliedstaaten. ELER: Das Feld bezieht sich auf die öffentlichen Ausgaben. Es ist für die Beträge der Kürzungen oder Ausschlüsse (negativer Betrag) gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates(2) zu benutzen. Dieser negative Betrag (in EUR), der sich aus dem Kontrollsystem für die anderweitigen Verpflichtungen ergibt, ist für jeden Empfänger unter den entsprechenden ELER-Haushaltscodes nur einmal anzugeben. Erforderliches Format: +99 … 99.99 oder -99 … 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

1.6.
F105C: Nicht gezahlter Betrag (EUR): Kürzung oder Ausschluss von Zahlungen infolge von Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen

Das Feld muss für die Beträge der Kürzungen oder Ausschlüsse aufgrund von Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen gemäß der sektorspezifischen Verordnung benutzt werden. Beim ELER bezieht sich das Feld auf die öffentlichen Ausgaben. Dieser (negative) Betrag, der sich aus Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen ergibt, muss in Feld F105C für jeden Haushaltsposten angegeben werden, für den eine Kürzung oder ein Ausschluss vorgenommen worden ist. Dieser negative Betrag (in EUR) ist für jeden Empfänger nur einmal anzugeben. Der Betrag aufgrund der anderweitigen Verpflichtungen sollte in Feld F105B angegeben werden und somit nicht Teil des in Feld F105C aufzuführenden (negativen) Betrags sein. Erforderliches Format: +99 … 99.99 oder -99 … 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

1.7.
F106: Betrag in EUR

Einzelbetrag jeder Zahlung in EUR. Die Beträge in Feld F106 beziehen sich ausschließlich auf die zulasten des EGFL und des ELER getätigten Ausgaben. Einzelstaatliche Ausgaben dürfen hier nicht erscheinen. Für den EGFL muss die Summe dieser Beträge (F106) nach Haushaltscodes (F109) grundsätzlich mit den in Tabelle 104 angegebenen Beträgen übereinstimmen. Für den ELER muss die Summe dieser Beträge (F106) nach Haushaltscodes (F109) grundsätzlich mit den Beträgen übereinstimmen, die in den vierteljährlichen Ausgabenerklärungen für denselben Zeitraum berechnet wurden. Erforderliches Format: +99 … 99.99 oder -99 … 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

1.8.
F106A: Öffentliche Ausgaben in EUR

Betrag jeder öffentlichen Finanzierungsbeteiligung an den durchgeführten Vorhaben, die aus Haushaltsmitteln des Mitgliedstaats, der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder der Europäischen Gemeinschaften stammt, und alle vergleichbaren Ausgaben. Die Summe dieser Beträge (F106A) nach Haushaltscodes (F109) muss grundsätzlich mit den in der ELER-Tabelle angegebenen bescheinigten öffentlichen Ausgaben übereinstimmen. Erforderliches Format: +99 … 99.99 oder -99 … 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

1.9.
F107: Währungseinheit

Erforderliches Format: EUR

1.10.
F108: Datum der Zahlung

Das Datum, das für den Monat der Erklärung gegenüber dem EGFL bzw. dem ELER ausschlaggebend ist. Erforderliches Format: „JJJJMMTT” (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

1.11.
F109: Haushaltscode

Für den EGFL ist der vollständige Code der tätigkeitsbezogenen Budgetierungsstruktur (ABB) anzugeben, einschließlich Titel, Kapitel, Artikel, Posten und Unterposten. Für die ELER-Haushaltslinie 05040501 müssen die Haushaltsunterposten gemäß den Modalitäten von Anhang IV angegeben werden. Erforderliches ABB-Format ohne Leerstellen: „999999999999999” , wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

1.12.
F110: Wirtschaftsjahr, Kalenderjahr oder Zeitraum

Für Interventionserzeugnisse ist anzugeben, zu welchem Wirtschaftsjahr das Produkt gehört oder welchem Quotenjahr es zuzurechnen ist. Für ELER-Investitionsmaßnahmen ist das Kalenderjahr anzugeben, in dem erstmals Finanzhilfe beantragt wurde. Bei mehrjährigen Verpflichtungen z. B. im Zusammenhang mit flächen- oder tierbezogenen Maßnahmen ist das Kalenderjahr anzugeben, in dem die Verpflichtung begann.

2.
Angaben zu den Empfängern (Antragstellern):

Einleitende Bemerkung: Die Felder F200, F201, F202A, F202B und F202C müssen immer verwendet werden, um den Empfänger einer Zahlung, d. h. den Endempfänger, zu identifizieren. Die Felder F220, F221, F222B und F222C dürfen nur verwendet werden, wenn die Zahlung an den Empfänger über eine zwischengeschaltete Organisation erfolgt. Feld F207 bezieht sich nur auf Feld F200.

2.1.
F200: Kennnummer

Der individuelle Code, der dem einzelnen Antragsteller von dem Mitgliedstaat für alle Zahlungen im Rahmen des EGFL und des ELER zugewiesen wurde.

2.2.
F201: Name

Vor- und Nachname des Antragstellers oder Firmenname.

2.3.
F202A: Anschrift des Antragstellers: Straße und Hausnummer

2.4.
F202B: Anschrift des Antragstellers: internationale Postleitzahl

2.5.
F202C: Anschrift des Antragstellers: Gemeinde oder Stadt

2.6.
F205: Betrieb in einem benachteiligten Gebiet

Falls die Unterstützung in einem benachteiligten Gebiet gewährt wird, so ist dies hier zu vermerken. Erforderliches Format: ja = „Y” ; nein = „N”

2.7.
F207: Region und Teilregion in dem Mitgliedstaat

Der Code der Region und Teilregion (NUTS-3) richtet sich nach den Haupttätigkeiten des Betriebs des Begünstigten, der die Zahlung erhält. Der Code „Extra Region” (MSZZZ) ist nur in Fällen anzugeben, in denen es zum Beispiel keinen NUTS-3-Code gibt. Erforderliches Format: NUTS-3-Code gemäß der Code-Liste F207 auf CAP-ED: https://webgate.ec.europa.eu/agriportal/awaiportal/

2.8.
F220: Kennnummer der zwischengeschalteten Organisation

Der individuelle Code, der der zwischengeschalteten Organisation auf Ebene des Mitgliedstaats zugewiesen wurde. Die Zahlung an den Empfänger erfolgt über die zwischengeschaltete Organisation, d. h. über jede zwischengeschaltete Stelle oder unmittelbar an diese Organisation.

2.9.
F221: Name der zwischengeschalteten Organisation

Name der Organisation.

2.10.
F222B: Anschrift der Organisation: internationale Postleitzahl

2.11.
F222C: Anschrift der Organisation: Gemeinde oder Stadt

3.
Angaben zu der Erklärung/dem Antrag:

3.1.
F300: Nummer der Erklärung/des Antrags

Anhand dieser Angabe muss die Erklärung/der Antrag in den Dateien der Mitgliedstaaten zurückverfolgt werden können. Es sollte sich um eine individuelle Angabe auf Ebene der Interventionen auf den Agrarmärkten, der Direktbeihilfen und der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums handeln, die die eindeutige Identifizierung der Nummer der Erklärung/des Antrags im Buchführungssystem gewährleistet.

3.2.
F300B: Datum der Erklärung/Antragstellung

Datum des Eingangs der Erklärung/des Antrags bei der Zahlstelle oder einer ihrer nachgeordneten Einrichtungen. (Dazu gehören auch alle Außenstellen und Regionalämter dieser Zahlstelle.) Bei Zahlungen im Rahmen der nationalen Stützungsmaßnahmen für den Weinsektor gilt als Datum der Antragstellung das in Artikel 37 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission(3) genannte Datum. Bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die unter Titel 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission(4) fallen, bezieht sich das Datum der Erklärung auf den Zahlungsantrag gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 65/2011. Bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die unter Titel 2 der genannten Verordnung fallen, bezieht sich das Datum der Erklärung auf den Zahlungsantrag gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 65/2011. Erforderliches Format: „JJJJMMTT” (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

3.3.
F301: Nummer des Vertrags/Vorhabens (falls zutreffend)

Für aus dem ELER finanzierte Maßnahmen und Programme muss jedem Vorhaben eine individuelle Kennnummer zugewiesen werden.

3.4.
F304: Genehmigende Stelle

Diese Stelle ist für die administrativen Kontrollen und die Erstellung der Zahlungsbescheide zuständig, z.B. die Region. Je dezentralisierter die Verwaltung der Regelung ist, desto wichtiger ist diese Information.

3.5.
F305: Nummer der Bescheinigung/Lizenz

„N” =
nein, falls unzutreffend.

3.6.
F306: Datum der Ausstellung der Bescheinigung/Lizenz

Dieses Feld muss ausgefüllt werden, wenn in Feld F305 eine Nummer der Bescheinigung/Lizenz angegeben ist. Erforderliches Format: „JJJJMMTT” (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

3.7.
F307: Amt, bei dem die Belege aufbewahrt werden

Nur falls abweichend von F304.

4.
Angaben zu den Sicherheiten:

4.1.
F402: Höhe der Verarbeitungssicherheit (außer Ausschreibungssicherheiten) in EUR

Bei Vorauszahlungen im Weinsektor (Haushaltsposten 05020908) ist die Höhe der Sicherheitsleistung anzugeben. Erforderliches Format: +99 … 99.99 oder -99 … 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

5.
Angaben zu den Erzeugnissen:

Einleitende Bemerkung zu den Mengen: Mengen, Flächen und Anzahl der Tiere sind grundsätzlich nur einmal anzugeben. Bei einer Voraus- und der nachfolgenden Restzahlung ist die Menge in dem Datensatz mit der Vorauszahlung anzugeben. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Vorauszahlung und die Restzahlung unter verschiedenen Haushaltsposten (Vorauszahlungen und Restzahlung) verbucht werden. Anpassungen von Mengen, Flächen und der Anzahl der Tiere müssen in den Datensätzen über die Restzahlungen oder die späteren Zahlungen angegeben werden. Falls der beantragte Betrag bei Wiedereinziehungen aufgrund unkorrekter Angaben in Bezug auf Mengen, Flächen oder die Anzahl der Tiere gekürzt wurde, ist die Mengenanpassung mit einem Minuszeichen anzugeben.

5.1.
F500: Produktcode/Code der Teilmaßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums

Die Mitgliedstaaten müssen eigene Codelisten erstellen und die Codes in dem Begleitvermerk zur Zahlungsdatei erläutern. Bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums unter dem ELER-Haushaltsposten 05040501 ist gegebenenfalls ein Code für jede durchgeführte Teilmaßnahme anzugeben (z. B. Art der Agrarumweltmaßnahme). Bei Ausfuhrerstattungen: F500 ist nur erforderlich, wenn in F804 die enthaltenen Bestandteile verzeichnet sind, für die eine Ausfuhrerstattung festgesetzt wurde. Dann muss in F500 der Code der Ware (grundsätzlich der KN-Code in Feld 33 des Einheitspapiers; 8 Stellen) für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse oder der Erzeugniscode für die verarbeiteten landwirtschaftlichen Enderzeugnisse angegeben werden.

5.2.
F502: Menge, für die eine Zahlung erfolgt ist (Anzahl der Tiere, ha usw.)

Siehe einleitende Bemerkungen zu Abschnitt 5 (Angaben zu den Erzeugnissen). Im Weinsektor sind die Destillationserzeugnisse mit ihrem Alkoholgehalt anzugeben. Bei allen anderen Sektoren ist die Menge in der Maßeinheit anzugeben, die in der Verordnung als Basis für die Beihilfezahlung festgelegt worden ist. Erforderliches Format: +99 … 99.99 oder -99 … 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Gegebenenfalls kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

5.3.
F503: Menge, auf die sich der Zahlungsantrag bezieht (beantragte Menge)

Erforderliches Format: +99…99.99 oder -99…99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Gegebenenfalls kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

5.4.
F508A: Beantragte Fläche

Die Fläche, auf die sich der Antrag bezieht. Erforderliches Format: +99 … 99.99 oder -99 … 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

5.5.
F508B: Bezahlte Fläche

Siehe einleitende Bemerkung zu Abschnitt 5 (Angaben zu den Erzeugnissen). Die Fläche, für die die Zahlung geleistet wurde. Erforderliches Format: +99 … 99.99 oder -99 … 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

5.6.
F509A: Falsch deklarierte Anbaufläche

Abweichung zwischen deklarierter und vorgefundener Fläche. Eine überhöhte Angabe liegt dann vor, wenn die deklarierte Fläche die vorgefundene Fläche übersteigt; die diesbezügliche Zahl ist positiv. Eine zu niedrige Angabe liegt dann vor, wenn die vorgefundene Fläche die deklarierte Fläche übersteigt; die diesbezügliche Zahl ist negativ. Erforderliches Format: +99 … 99.99 oder -99 … 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

5.7.
F510: EG-Verordnung und Artikel

Für Interventionserzeugnisse ist die Angabe des im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten jeweiligen Rechtsaktes erforderlich.

5.8.
F511: EGFL-Beihilfesatz (in EUR) je Maßeinheit

Das Feld F511 muss benutzt werden, wenn in einem der erforderlichen Mengenfelder F502, F508B und F800 Daten gemeldet wurden. Der Beihilfesatz muss in derselben Maßeinheit ausgedrückt werden wie die gemeldete Menge. Erforderliches Format: 9 … 9.999999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

5.9.
F531: Gesamtalkoholgehalt in Volumenprozent

Ausgedrückt in %vol/hl. Erforderliches Format: 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

5.10.
F532: Natürlicher Alkoholgehalt in Volumenprozent

Ausgedrückt in %vol/hl. Erforderliches Format: 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

5.11.
F533: Weinbauzone

Weinbauzone gemäß der Definition in der Anlage zu Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(5). Erforderliches Format: einer der folgenden Codes: A, B, CI, CII, CIIIA, CIIIB.

6.
Angaben zu den Überprüfungen:

Die Kommission muss wissen, wie viele Überprüfungen durchgeführt und in wie vielen Fällen Sanktionen verhängt wurden. Wird die Prämie einbehalten oder in voller Höhe wieder eingezogen, so ist in F108 eine „Nullzahlung” zusammen mit dem Datum der Entscheidung anzugeben.

6.1.
F600: Vor-Ort-Kontrollen

Bei den hier genannten Überprüfungen handelt es sich um Kontrollen vor Ort gemäß den einschlägigen Verordnungen(6). Sie umfassen Kontrollen im Betrieb des Begünstigten (Code „F” oder Code „C” ) und/oder Kontrollen per Fernerkundung (Code „T” ) sowie Warenstichproben (Code „G” ), Substitutionskontrollen (Code „S” ) und spezifische Substitutionskontrollen (Code „U” ) für Ausfuhrerstattungen. Feld F601 ist nur auszufüllen, wenn in F600 eine Kontrolle im landwirtschaftlichen Betrieb oder eine Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen ( „F” oder „C” ) angegeben wurde. Feld F602 ist nur auszufüllen, wenn in F600 eine Kontrolle vor Ort ( „F” , „C” , „T” , „G” , „S” oder „U” ) angegeben wurde. Im Fall von mehrfachen Kontrollbesuchen zur selben Maßnahme und beim selben Erzeuger ist nur eine einzige Angabe zu machen. Jeder Datensatz, der sich auf eine bestimmte Untersuchung bezieht, unabhängig davon, ob es sich um die Vorauszahlung, die Restzahlung oder eine andere Zahlung handelt, muss in Feld F600 den jeweiligen Code (siehe unten) tragen. Verwaltungskontrollen im Sinne der vorgenannten Verordnungen (siehe Fußnote) sind nicht unter F600 anzugeben. Jedoch sind Anträge mit Sanktionen in Feld F105 (Code „Y” ) und gekürzte oder ausgeschlossene Beträge in Feld F105C (negativer Betrag) anzugeben, und zwar unabhängig davon, ob sie nach einer Verwaltungs- oder einer Vor-Ort-Kontrolle verhängt wurden. Erforderliches Format: „N” = keine Überprüfung, „F” = Überprüfung im landwirtschaftlichen Betrieb, „C” = Überprüfung der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen, „T” = Überprüfung per Fernerkundung, „G” = Warenstichproben, „S” = Substitutionskontrolle und „U” = spezifische Substitutionskontrollen. Bei einer Kombination aus einer Kontrolle im landwirtschaftlichen Betrieb, einer Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und/oder einer Kontrolle per Fernerkundung ist einer der entsprechenden Codes „FT” , „CT” , „CF” oder „FTC” zu verwenden. Bei einer Kombination aus Kontrollen für Ausfuhrerstattungen ist einer der entsprechenden Codes „GS” , „GSU” , „GU” oder „SU” zu verwenden.

6.2.
F601: Datum der Überprüfung

Dieses Feld muss ausgefüllt werden, wenn in Feld F600 eine Kontrolle im landwirtschaftlichen Betrieb oder eine Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen ( „F” oder „C” ) angegeben wurde. Das Datum der Überprüfung ist nicht notwendig für Kontrollen per Fernerkundung. Erforderliches Format: „JJJJMMTT” (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

6.3.
F602: Gekürzter Antrag

Wurde der Antrag infolge der Überprüfung gekürzt, so ist dies hier anzugeben. Dieses Feld muss ausgefüllt werden, wenn in Feld F600 eine Kontrolle vor Ort angegeben wurde. Erforderliches Format: ja = „Y” ; nein = „N” .

6.4.
F603: Grund der Kürzung

Falls mehrere Gründe vorliegen, ist derjenige anzugeben, der die höchste Sanktion nach sich zieht. Dieses Feld muss ausgefüllt werden, wenn der Antrag aufgrund einer Kontrolle vor Ort gekürzt wurde. Erforderliches Format: Code; die Codes sind im Begleitvermerk zu erläutern.

7.
Angaben zu den Zahlungsansprüchen:

Einleitende Bemerkung:

    Die Kommission muss über den Gesamtbetrag für jede Art von Zahlungsanspruch gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 informiert sein.

    Des Weiteren benötigt die Kommission finanzielle Informationen über die infolge von Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen (InVeKos-Kontrollen) nicht gezahlten Beträge.

7.1.
F700: Betrag des Zahlungsanspruchs in EUR

Der Betrag des Zahlungsanspruchs in EUR, d. h. der Gesamtbetrag, der aufgrund der Zahlungsansprüche, wie sie in Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegt sind, nach Durchführung der InVeKos-Kontrollen zu zahlen ist. Erforderliches Format: +99 … 99.99 oder -99 … 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

7.2.
F702: Bezahlte Fläche

Für flächenbezogene Zahlungsansprüche: Die Fläche, für die die Zahlung geleistet wurde. Erforderliches Format: +99 … 99.99 oder -99 … 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Besteht eine Zahlung aus normalen Ansprüchen und Ansprüchen, die besonderen Bedingungen unterliegen, dann muss die jeweils unter Abschnitt A und B angeforderte Information angegeben werden. Ist ein Abschnitt nicht anwendbar, dann ist dort NULL einzutragen. Bei den nachstehenden Zahlungsansprüchen handelt es sich um diejenigen gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009:

7.3.
A) Flächenbezogene Zahlungsansprüche (normale Ansprüche)

7.4.
F703: Betrag in EUR des Zahlungsanspruchs

Der Gesamtbetrag in EUR des im Antrag angegebenen Zahlungsanspruchs. Erforderliches Format: +99 … 99.99 oder -99 … 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

7.5.
F703A: Beantragte Fläche

Beantragte „aktivierte” Fläche: Bei flächenbezogenen Zahlungsansprüchen handelt es sich hier um die „aktivierte” Fläche, d. h. die maximale Fläche, die für eine Zahlung infrage kommt (s. auch Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission(7)). Erforderliches Format: +99 … 99.99 oder -99 … 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

7.6.
F703B: Ermittelte Fläche

Die Fläche, die bei Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelt wurde. Erforderliches Format: +99 … 99.99 oder -99 … 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

7.7.
F703C: Nicht vorgefundene Fläche

Abweichung zwischen der „aktivierten” angemeldeten Fläche im Beihilfeantrag und der bei Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen vorgefundenen Fläche. Falls die angemeldete Fläche größer ist als die vorgefundene Fläche, muss die zu hoch angegebene Fläche als positive Zahl wiedergegeben werden. Falls die angemeldete Fläche geringer ist als die vorgefundene Fläche, muss die zu niedrig angegebene Fläche als negative Zahl wiedergegeben werden. Erforderliches Format: +99 … 99.99 oder -99 … 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

7.8.
B) Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen

7.9.
F707: Betrag in EUR des Zahlungsanspruchs

Der Gesamtbetrag in EUR des im Antrag angegebenen Zahlungsanspruchs. Erforderliches Format: +99 … 99.99 oder -99 … 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

7.10.
F707A: Zahl der Großvieheinheiten (GVE) im Bezugszeitraum

Diese Zahl entspricht der im Bezugszeitraum ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Erforderliches Format: +99 … 99.99 oder -99 … 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

7.11.
F707B: Zahl der deklarierten Großvieheinheiten (GVE)

In diesem Feld ist die genaue Zahl der GVE mitzuteilen, die für das betreffende Wirtschaftsjahr deklariert wurde (Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009). Erforderliches Format: +99 … 99.99 oder -99 … 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

7.12.
F707C: Zahl der ermittelten Großvieheinheiten (GVE)

Zahl der GVE, die infolge von Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelt wurde, welche im Hinblick auf die Übereinstimmung mit Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 durchgeführt wurden. Erforderliches Format: +99 … 99.99 oder -99 … 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

8.
Zusätzliche Angaben zu den Ausfuhrerstattungen:

8.1.
F800: Nettogewicht/Menge

Siehe einleitende Bemerkung zu Abschnitt 5 (Angaben zu den Erzeugnissen). Das Gewicht oder die Menge ist in der Maßeinheit auszudrücken. Im Falle von Verarbeitungserzeugnissen (Nicht-Anhang-I-Waren oder landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen): Menge des Bestandteils, für den eine Erstattung gezahlt werden kann. Wenn das mit dem Produktcode bezeichnete Erzeugnis (F500) mehr als einen Bestandteil enthält, für den eine Erstattung gezahlt werden kann (F804), so sind entsprechend viele Datensätze mit den jeweiligen Beträgen (F106) und Mengen (F800) anzulegen. Erforderliches Format: +99 … 99.99 oder -99 … 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Gegebenenfalls kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

8.2.
F800B: Maßeinheit für F800

Erforderliches Format: Einstelliger Code entsprechend der nachstehenden Tabelle:
Code Bedeutung
K Kilogramm
L Liter
P Stück

8.3.
F801: Nummer des Antrags (Ausfuhrerstattungen: Einheitspapier)

Je tiefer gegliedert die Nummer des Antrags angegeben wird, umso wichtiger ist diese Angabe. Beispielsweise dient eine weitere Gliederung der Antragsnummer wie die Angabe der Zutatennummer der einfacheren Identifizierung der Ausfuhrerstattungen.

8.4.
F802: Zollstelle, die die Erzeugnisse unter Zollaufsicht stellt

Die Mitgliedstaaten müssen die Liste der Versandzollstellen (COL)(8) verwenden. Dabei handelt es sich um die Liste der für das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen. Es kann sein, dass aufgrund der Vorgabe des „Versandverfahrens” einige Zollstellen fehlen, obwohl dies die Ausnahme sein dürfte. In diesem Fall hat der Mitgliedstaat den vollständigen Namen der Zollstelle anzugeben. Erforderliches Format: Das Format der COL-Kennnummer besteht aus zwei Buchstaben für das Land (ISO-Code eines Mitgliedstaats), gefolgt von einem sechsstelligen Code für die Zollstelle, zum Beispiel „EE1000EE” .

8.5.
F802B: Ausgangszollstelle

Anzugeben ist die Zollstelle, die bestätigt, dass die Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wurde, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben. Die Mitgliedstaaten müssen die Liste der Versandzollstellen (COL)(9) verwenden. Dabei handelt es sich um die Liste der für das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen. Es kann sein, dass aufgrund der Vorgabe des „Versandverfahrens” einige Zollstellen fehlen, obwohl dies die Ausnahme sein dürfte. In diesem Fall hat der Mitgliedstaat den vollständigen Namen der Zollstelle anzugeben. Dies ist eine Schlüsselinformation für die Buchprüfer in Bezug auf die Substitutionskontrollen. Die betreffenden Informationen finden sich in den T5-Kontrollexemplaren oder ähnlichen Dokumenten. Erforderliches Format: Das Format der COL-Kennnummer besteht aus zwei Buchstaben für das Land (ISO-Code eines Mitgliedstaats), gefolgt von einem sechsstelligen Code für die Zollstelle, zum Beispiel „GB000392” .

8.6.
F804: Ausfuhrerstattungscode

Im Falle von nicht verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen: der zwölfstellige Erzeugniscode, für den die Ausfuhrerstattung festgesetzt wurde. Im Falle von Verarbeitungserzeugnissen (Nicht-Anhang-I-Waren oder landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen): Der bzw. die KN-Code(s) des Bestandteils, für den eine Ausfuhrerstattung festgesetzt wird. In diesem Fall muss in F500 ergänzend der Code für das Enderzeugnis eingetragen werden. Siehe auch die erläuternde Bemerkung zu F800 für das anzuwendende Verfahren, wenn mehr als ein Bestandteil eines Verarbeitungserzeugnisses für eine Erstattung in Betracht kommt.

8.7.
F805: Code des Bestimmungslands

Erforderliches Format: „XX” , wobei X für einen Buchstaben zwischen A und Z steht (Codes des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft. Siehe Verordnung (EG) Nr. 2020/2001 der Kommission(10) vom 15. Oktober 2001 und anschließende Aktualisierungen). Zum Zwecke der Harmonisierung müssen die Mitgliedstaaten auch die Kategorie „Verschiedenes” (Codes Q*) des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Außenhandelsstatistik verwenden. In diesem Verzeichnis sind bekanntlich nicht alle Sonderfälle bei den Ausfuhrerstattungen abgedeckt, die Kommission benötigt diese Details jedoch nicht. Die Mitgliedstaaten müssen daher ihre nationalen Sondercodes in die umfassenderen Kategorien des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Außenhandelsstatistik konvertieren, bevor sie die Daten an die Kommission übermitteln.

8.8.
F808: Datum der Vorausfestsetzung

Datum der etwaigen Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes. Erforderliches Format: „JJJJMMTT” (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

8.9.
F809: Letzter Tag der Gültigkeitsdauer (Vorausfestsetzung)

Erforderliches Format: „JJJJMMTT” (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

8.10.
F812: Bezugsnummer der Ausschreibung, falls zutreffend (Vorausfestsetzung)

Es handelt sich um das in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 234/2010 der Kommission(11) festgelegte Verfahren oder ein analoges Verfahren für andere Sektoren. Die Kommission benötigt die Bezugsnummer der Ausschreibung.

8.11.
F814: Tag der Annahme der Zahlungserklärung (COM-7)

Für den Rindfleischsektor: Bei Vorfinanzierung ist nur F814 erforderlich (und somit nicht F816 und F816B). Falls keine Vorfinanzierung erfolgt, sind F816 und F816B auszufüllen (und somit nicht F814). Erforderliches Format: „JJJJMMTT” (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

8.12.
F816: Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung

Datum im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission(12). Erforderliches Format: „JJJJMMTT” (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

8.13.
F816B: Datum der Ausfuhr aus der EU

Datum der Ausfuhr gemäß den Angaben in der Ausfuhranmeldung oder dem Kontrollexemplar T5. Siehe hierzu auch Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009. Erforderliches Format: „JJJJMMTT” (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)

ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(3)

ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1.

(4)

ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8.

(5)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(6)

Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission [Entwicklung des ländlichen Raums]

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates [Direktzahlungen]

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission [Direktzahlungen]

Verordnung (EWG) Nr. 2159/89 der Kommission [Schalenfrüchte]

Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission [getrocknete Weintrauben]

Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission [Ausfuhrerstattungen]

Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission [Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie]

(7)

ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

(8)

http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/col/col_home.jsp?Lang=de&redirectionDate=20110330

(9)

http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/col/col_home.jsp?Lang=de&redirectionDate=20110330

(10)

ABl. L 273 vom 16.10.2001, S. 6.

(11)

ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 3.

(12)

ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.