Artikel 1 VO (EU) 2012/827

Gegenstand

In dieser Verordnung werden technische Durchführungsstandards festgelegt, die Folgendes regeln:

a)
gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 die möglichen Verfahren, nach denen natürliche oder juristische Personen Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen der Öffentlichkeit gegenüber offenlegen können, bzw. das Format, in dem die zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (nachstehend „ESMA” ) die Informationen zu übermitteln haben;
b)
gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 die Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Maßnahmen, die angemessen gewährleisten, dass die Aktien für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sind, bzw. die Arten von Vereinbarungen oder Zusagen, die angemessen gewährleisten, dass ein öffentlicher Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar ist;
c)
gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 das Datum und den Zeitraum für die Berechnung des Haupthandelsplatzes, die Frist für die Mitteilung an die ESMA und das Datum, ab dem die betreffende Liste gilt.

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