Präambel VO (EU) 2012/827

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 4,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dieser Verordnung soll als notwendiger Schritt für die Offenlegung von Leerverkaufspositionen bei allen nicht unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien die Liste der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien festgelegt werden und soll bestimmt werden, unter welchen Bedingungen diese Informationen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (nachstehend „ESMA” ) weitergeleitet werden sollten. Aus diesem Grund müssen auch hinsichtlich der Zusagen und Maßnahmen, die in Bezug auf die nicht unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien zu treffen sind, Vorschriften festgelegt werden. Um zwischen diesen Bestimmungen über Leerverkäufe, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, und all denjenigen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, sollten sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 erforderlichen technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.
(2)
Um hinsichtlich der Informationen, die der ESMA von den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind, eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu gewährleisten und eine effiziente Verarbeitung dieser Informationen zu erreichen, sollten diese auf sicherem Wege elektronisch über ein Standard-Format ausgetauscht werden.
(3)
Die Daten zu den Netto-Leerverkaufspositionen, die dem Markt über zentrale, von einer zuständigen Behörde verwaltete oder beaufsichtigte Websites offengelegt werden, sollten auf jeden Fall leicht zugänglich und wiederverwendbar sein. Zu diesem Zweck sollten diese Daten in einem Format bereitgestellt werden, das eine flexible Datennutzung gestattet und nicht auf statische Faksimile-Dokumente beschränkt ist. Um den Benutzern eine strukturierte, kosteneffiziente Informationsverarbeitung zu ermöglichen, sollten maschinenlesbare Formate verwendet werden, wann immer dies technisch möglich ist.
(4)
Um dem Markt die öffentliche Verfügbarkeit dieser Informationen zu gewährleisten, sollte die Öffentlichkeit neben der Offenlegung auf der zentralen, von einer zuständigen Behörde verwalteten oder beaufsichtigten Website noch auf anderem Wege über die Einzelheiten einer Netto-Leerverkaufsposition informiert werden können.
(5)
Bei einer über die maßgeblichen Offenlegungsschwellen hinausgehenden öffentlichen Bekanntgabe einzelner Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien müssen die Nutzer über zwei grundlegende Informationsbestandteile verfügen. Diese Informationen sollten eine kompakte Liste oder Tabelle der über die Offenlegungsschwellen hinausgehenden, bei Abfrage der zentralen Website ausstehenden Netto-Leerverkaufspositionen und eine Liste oder Tabelle mit historischen Daten zu allen einzelnen veröffentlichten Netto-Leerverkaufspositionen umfassen.
(6)
Fällt eine Netto-Leerverkaufsposition in Aktien unter eine maßgebliche Offenlegungsschwelle, so sollten die Einzelheiten, einschließlich des tatsächlichen Umfangs der Position, veröffentlicht werden. Um den Nutzern, die die zentralen Websites abfragen, Verwirrung zu ersparen, sollten Positionen, die unter einen Wert von 0,5 % des ausgegebenen Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens gefallen sind, nicht unbegrenzt neben den aktuellen Positionen verbleiben, sondern nach 24-stündiger Anzeige als historische Daten ausgewiesen werden.
(7)
Um für einen kohärenten und klaren, aber dennoch flexiblen Rahmen zu sorgen, sollten die Arten von Leihvereinbarungen und anderen durchsetzbaren Ansprüchen gleicher Wirkung sowie die Arten von Zusagen gegenüber Dritten, die angemessen gewährleisten, dass Aktien oder öffentliche Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sein werden, aufgelistet und die Kriterien festgelegt werden, die solche Vereinbarungen und Zusagen erfüllen müssen.
(8)
Wird im Zusammenhang mit einem Leerverkauf von Rechten zur Zeichnung neuer Aktien Gebrauch gemacht, so ist die Verfügbarkeit für die Abwicklung nur dann angemessen gewährleistet, wenn die Zusage besteht, dass die fälligkeitsgerechte Abwicklung des Leerverkaufs sichergestellt ist. Aus diesem Grund müssen Vorschriften festgelegt werden, die gewährleisten, dass die aus den Zeichnungsrechten resultierenden Aktien am oder vor dem Abwicklungstermin zur Verfügung stehen und zwar in einer Menge, die zumindest der Zahl der Aktien, die leer verkauft werden sollen, entspricht.
(9)
Bei der Festlegung zeitlich befristeter Zusagen muss der Zeitrahmen für die Deckung eines Leerverkaufs durch Ankäufe in einer Weise festgelegt werden, die mit den unterschiedlichen Abwicklungszyklen in verschiedenen Rechtsräumen vereinbar ist.
(10)
Um in Fällen, in denen eine natürliche oder juristische Person, die einen Leerverkauf tätigt, von einem Dritten die Zusage erhalten hat, dass das Instrument lokalisiert wurde, angemessen zu gewährleisten, dass für die Abwicklung Instrumente zur Verfügung stehen, muss Vertrauen im Hinblick darauf herrschen, dass der Dritte - sollte sich dessen Sitz in einem Drittland befinden – einer angemessenen Aufsicht unterliegt und dass angemessene Zusagen für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen. Als angemessene Zusage könnte es beispielsweise betrachtet werden, wenn der Dritte ein von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organisation of Securities Commissions, IOSCO) aufgestelltes multilaterales Memorandum of Understanding unterzeichnet hat.
(11)
Um eine angemessene Einhaltung der Anforderung zu gewährleisten, wonach festgelegt werden muss, ob sich der Haupthandelsplatz einer Aktie außerhalb der Union befindet, sollten für die erstmalige Festlegung der Liste der nach der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien Übergangsregelungen geschaffen werden. Auch wenn die Liste der von der Verordnung ausgenommenen Aktien für einen Zeitraum von zwei Jahren gilt, sollte darüber hinaus eine gewisse Flexibilität bestehen, da es Fälle gibt, in denen sich während des Zweijahreszeitraums eine Überarbeitung dieser Liste als notwendig erweisen könnte.
(12)
Um Kohärenz zu gewährleisten, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 übereinstimmen. Damit natürliche und juristische Personen genügend Zeit haben, die Liste der nach der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien zu verarbeiten, sollte diese Liste allerdings mit ausreichendem Vorlauf vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 erstellt und auf der Website der ESMA veröffentlicht werden. Aus diesem Grund sollten die Bestimmungen zum Datum und Zeitraum für die Berechnung des Haupthandelsplatzes, zum Datum, zu dem der ESMA die Aktien mit Haupthandelsplatz außerhalb der Union mitzuteilen sind, und zum Geltungsbeginn der Liste der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten.
(13)
Da in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 anerkannt wird, dass sie erst nach Erlass verbindlicher technischer Standards sinnvoll angewandt werden kann, und die erforderlichen nicht wesentlichen Elemente vor dem 1. November 2012 festgelegt werden sollten, um den Marktteilnehmern die Einhaltung dieser Verordnung und den zuständigen Behörden deren Durchsetzung zu erleichtern, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(14)
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.
(15)
Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)(2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1.

(2)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

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