Artikel 12 VO (EU) 2012/827

Besondere Fälle, in denen die Liste mit den unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien überarbeitet wird

(1) Eine zuständige Behörde, die nach Eintreten eines der in Absatz 2 genannten Umstände bestimmt, ob sich der Haupthandelsplatz einer Aktie außerhalb der Union befindet, stellt sicher, dass

a)
alle Berechnungen zur Bestimmung des Haupthandelsplatzes so schnell wie möglich nach Eintreten der maßgeblichen Umstände erfolgen und sich auf den Zweijahreszeitraum, der dem Tag der Berechnung vorangeht, beziehen;
b)
sie der ESMA ihr Ergebnis so schnell wie möglich und – soweit relevant – vor der Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in der Union mitteilt.

Jede geänderte Liste gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung durch die ESMA.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten, wenn

a)
der Handel mit den Aktien eines Unternehmens am Haupthandelsplatz außerhalb der Union auf Dauer eingestellt wird;
b)
der Handel mit den Aktien eines Unternehmens am Haupthandelsplatz innerhalb der Union auf Dauer eingestellt wird;
c)
die Aktien eines Unternehmens, das zuvor an einem Handelsplatz außerhalb der Union zum Handel zugelassen war, an einem Handelsplatz innerhalb der Union zum Handel zugelassen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.