Artikel 12 VO (EU) 2012/827
Besondere Fälle, in denen die Liste mit den unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien überarbeitet wird
(1) Eine zuständige Behörde, die nach Eintreten eines der in Absatz 2 genannten Umstände bestimmt, ob sich der Haupthandelsplatz einer Aktie außerhalb der Union befindet, stellt sicher, dass
- a)
- alle Berechnungen zur Bestimmung des Haupthandelsplatzes so schnell wie möglich nach Eintreten der maßgeblichen Umstände erfolgen und sich auf den Zweijahreszeitraum, der dem Tag der Berechnung vorangeht, beziehen;
- b)
- sie der ESMA ihr Ergebnis so schnell wie möglich und – soweit relevant – vor der Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in der Union mitteilt.
Jede geänderte Liste gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung durch die ESMA.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten, wenn
- a)
- der Handel mit den Aktien eines Unternehmens am Haupthandelsplatz außerhalb der Union auf Dauer eingestellt wird;
- b)
- der Handel mit den Aktien eines Unternehmens am Haupthandelsplatz innerhalb der Union auf Dauer eingestellt wird;
- c)
- die Aktien eines Unternehmens, das zuvor an einem Handelsplatz außerhalb der Union zum Handel zugelassen war, an einem Handelsplatz innerhalb der Union zum Handel zugelassen werden.
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