Präambel VO (EU) 2012/938

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten(2) werden die Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang IV derselben Verordnung bestimmt.
(2)
Gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 werden die Finanzierungskosten unter Zugrundelegung eines einheitlichen Zinssatzes für die Union berechnet, den die Kommission zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres festsetzt. Dieser Zinssatz entspricht dem Durchschnitt der Euribor-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in den sechs Monaten vor der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 Absatz 1 festgestellt wurden und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewichtet werden. Dieser Satz muss zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres des EGFL festgesetzt werden.
(3)
Liegt der von einem Mitgliedstaat gemeldete Zinssatz jedoch unter dem für die Union festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so wird für diesen Mitgliedstaat gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 ein Zinssatz in Höhe des gemeldeten Satzes festgesetzt.
(4)
Außerdem wird gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 in dem Fall, dass keine Mitteilung des Mitgliedstaats in der in Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 Absatz 1 genannten Form und innerhalb der dort vorgegebenen Frist erfolgt, davon ausgegangen, dass der Zinssatz für diesen Mitgliedstaat 0 % ist. Erklärt ein Mitgliedstaat, dass er keinerlei Zinskosten zu tragen hatte, weil er während des Referenzzeitraums über keine öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse verfügte, so gilt für diesen Mitgliedstaat der von der Kommission festgesetzte einheitliche Zinssatz. Österreich, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und die Slowakei haben erklärt, dass sie keinerlei Zinskosten zu tragen hatten, weil sie während des Referenzzeitraums über keine öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse verfügten.
(5)
In Anbetracht der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission sind die im Rechnungsjahr 2013 des EGFL anzuwendenden Zinssätze unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Aspekte festzusetzen.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)

ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.

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