Artikel 7 VO (EU) 2013/1288

Lernmobilität von Einzelpersonen

(1) Im Rahmen der "Lernmobilität von Einzelpersonen" werden folgende Aktivitäten in den Programmländern gemäß Artikel 24 Absatz 1 unterstützt:

a)
die Mobilität von Studierenden auf allen Ebenen der Hochschulbildung und von Berufsschülern, Auszubildenden und Schülern. Bei dieser Mobilität kann es sich um einen Studien- bzw. Schulungsaufenthalt an einer Partnereinrichtung oder um einen berufspraktischen Aufenthalt oder das Sammeln von Erfahrung als Auszubildender, Assistent oder Praktikant im Ausland handeln. Mobilität zum Erwerb eines Studienabschlusses auf Master-Ebene kann im Rahmen der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen gemäß Artikel 20 gefördert werden;
b)
die in eines der Programmländer gemäß Artikel 24 Absatz 1 gerichtete Mobilität von Personal. Bei dieser Mobilität kann es sich um einen Lehraufenthalt, Tätigkeiten im Rahmen einer Assistenz oder die Teilnahme an Aktivitäten zur beruflichen Entwicklung im Ausland handeln.

(2) Diese Maßnahme unterstützt außerdem die internationale, in Partnerländer gerichtete oder von Partnerländern ausgehende Mobilität von Studierenden und Personal im Hochschulbereich, einschließlich der Mobilität, die auf der Grundlage qualitativ hochwertiger gemeinsamer Abschlüsse, Doppel- oder Mehrfachabschlüsse oder auf der Grundlage gemeinsamer Aufforderungen organisiert wird.

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