Artikel 23 VO (EU) 2013/1293

Mittelempfänger

Öffentliche und private Einrichtungen können Finanzmittel aus dem LIFE-Programm erhalten.

Um die Sichtbarkeit des LIFE-Programms sicherzustellen, machen die Mittelempfänger das LIFE-Programm sowie die Ergebnisse ihrer Projekte bekannt und erwähnen stets die von der Union erhaltene Unterstützung. Das im Anhang II abgebildete Logo des LIFE-Programms ist bei allen Kommunikationsaktivitäten zu verwenden, und es muss auf Anschlagtafeln an strategisch wichtigen, für die Öffentlichkeit sichtbaren Orten erscheinen. Außer in Fällen, die von der Kommission festgelegt werden, müssen alle im Rahmen des LIFE-Programms erworbenen langlebigen Güter das Logo des LIFE-Programms tragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.