Artikel 24 VO (EU) 2013/1293

Mehrjährige Arbeitsprogramme

(1) Die Kommission verabschiedet im Wege von Durchführungsrechtsakten mehrjährige Arbeitsprogramme für das LIFE-Programm. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Laufzeit des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms beträgt vier Jahre und die Laufzeit des zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramms beträgt drei Jahre.

(2) Jedes mehrjährige Arbeitsprogramm enthält im Einklang mit den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 3 die folgenden Angaben:

a)
die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Schwerpunktbereiche und die einzelnen Finanzierungsformen innerhalb jedes Teilprogramms gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 17 Absätze 4 und 5. Mit Ausnahme von Projekten der technischen Hilfe und Projekten des Kapazitätenaufbaus dürfen keine Vorabzuweisungen für maßnahmenbezogene Zuschüsse zwischen den einzelnen Schwerpunktbereichen oder innerhalb eines Schwerpunktbereichs vorgenommen werden;
b)
die Projektbereiche, durch die die thematischen Prioritäten nach Anhang III umgesetzt werden, für die während der Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms zu finanzierenden Projekte;
c)
qualitative und quantitative Ergebnisse, Indikatoren und Ziele für jeden Schwerpunktbereich und jede Projektart während der Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms im Einklang mit den Leistungsindikatoren nach Artikel 3 Absatz 3 und den spezifischen Zielen, die für jeden Schwerpunktbereich in den Artikeln 10, 11, 12, 14, 15 und 16 festgelegt sind;
d)
die technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl sowie die Auswahl- und Zuschlagskriterien für Finanzhilfen im Einklang mit den Artikeln 2 und 19 dieser Verordnung sowie den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012;
e)
vorläufige Zeitpläne für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen während der Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms.

(3) Im Rahmen des mehrjährigen Arbeitsprogramms veröffentlicht die Kommission jährliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 13 aufgeführten Schwerpunktbereiche. Die Kommission stellt sicher, dass Mittel, die in einer bestimmten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht in Anspruch genommen werden, zwischen den verschiedenen Arten von Projekten gemäß Artikel 18 neu zugewiesen werden.

(4) Die Kommission überprüft das mehrjährige Arbeitsprogramm spätestens anlässlich der Halbzeit-Evaluierung des LIFE-Programms im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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