Artikel 13 VO (EU) 2013/1295

Fördermaßnahmen im Unterprogramm Kultur

(1) Im Hinblick auf die Umsetzung der in Artikel 12 genannten Prioritäten wird im Unterprogramm Kultur Folgendes gefördert:

a)
Projekte der länderübergreifenden Zusammenarbeit von Kultur- und Kreativorganisationen aus verschiedenen Ländern, um sektorspezifische oder sektorübergreifende Aktivitäten durchzuführen;
b)
Aktivitäten europäischer Netzwerke von Kultur- und Kreativorganisationen verschiedener Länder;
c)
Aktivitäten von Organisationen mit europaweiter Ausrichtung, die die Entwicklung junger Talente fördern und die länderübergreifende Mobilität von Kultur- und Kreativakteuren sowie die Verbreitung von Werken fördern, mit dem Potenzial, den Kultur- und Kreativsektor umfassend zu beeinflussen und eine dauerhafte Wirkung zu erzielen;
d)
literarische Übersetzung und ihre weitere Förderung;
e)
besondere Maßnahmen, die den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kulturen deutlicher sichtbar machen und den interkulturellen Dialog sowie das gegenseitige Verstehen fördern, darunter Kulturpreise der Union, die Initiative Kulturhauptstadt Europas und die Initiative Europäisches Kulturerbe-Siegel.

(2) Mit den in Absatz 1 dargelegten Maßnahmen werden insbesondere gemeinnützige Projekte unterstützt.

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