Artikel 14 VO (EU) 2013/1295

Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor

(1) Die Kommission richtet eine auf den Kultur- und Kreativsektor zielende Bürgschaftsfazilität ein.

Die Bürgschaftsfazilität arbeitet als eigenständiges Instrument und wird gemäß Titel VIII der Haushaltsordnung eingerichtet und verwaltet.

(2) Für die Bürgschaftsfazilität gelten folgende Prioritäten:

a)
Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen für KMU und Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen im gesamten Kultur- und Kreativsektor;
b)
Verbesserung der Fähigkeit teilnehmender Finanzmittler, die Risiken im Zusammenhang mit KMU sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen im Kultur- und Kreativsektor und ihren Projekten zu bewerten, unter anderem durch fachliche Unterstützung, Wissensaufbau und Vernetzungsmaßnahmen.

Die Umsetzung der Prioritäten erfolgt gemäß Anhang I.

(3) Gemäß Artikel 139 Absatz 4 der Haushaltsordnung setzt die Kommission die Bürgschaftsfazilität im Wege der indirekten Mittelverwaltung um, indem sie dem EIF Aufgaben gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der genannten Verordnung – vorbehaltlich einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF – überträgt.

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