Artikel 13 VO (EU) 2013/1296
Evaluierung
(1) Bis zum 1. Juli 2017 wird eine Zwischenevaluierung des Programms durchgeführt, um auf einer qualitativen und quantitativen Grundlage die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms zu messen, um sich mit dem sozialen Umfeld innerhalb der Union und etwaigen größeren Veränderungen zu befassen, die durch Rechtsvorschriften der Union eingeführt wurden, um festzustellen, ob die Ressourcen des Programms effizient genutzt wurden, und um den Mehrwert des Programms auf Ebene der Union zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Zwischenevaluierung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
(2) Ergibt die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Evaluierung oder eine Evaluierung, die gemäß Artikel 19 des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG oder Artikel 9 des Beschlusses Nr. 283/2010/EU durchgeführt wird, dass das Programm größere Mängel aufweist, so unterbreitet die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag, einschließlich geeigneter Änderungen des Programms, zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluierung.
(3) Bevor die Kommission einen Vorschlag für die Verlängerung des Programms über 2020 hinaus unterbreitet, legt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen eine Bewertung der konzeptionellen Stärken und Schwächen des Programms im Zeitraum 2014 bis 2020 vor.
(4) Bis zum 31. Dezember 2022 führt die Kommission eine Ex-post-Evaluierung durch, um die Wirkung und den Mehrwert des Programms auf Ebene der Union zu messen, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht, der diese Evaluierung enthält. Der Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
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