Artikel 18 VO (EU) 2013/1296

Teilnahme

(1) Am Unterprogramm Progress können teilnehmen:

a)
Mitgliedstaaten;
b)
EWR-Staaten gemäß dem EWR-Abkommen und die Schweizerische Eidgenossenschaft;
c)
die Kandidatenländer und potenziellen Kandidaten entsprechend den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für ihre Teilnahme an Unionsprogrammen, die in den mit ihnen geschlossenen Rahmenabkommen festgelegt wurden.

(2) Das Unterprogramm Progress steht allen öffentlichen und/oder privaten Stellen, Einrichtungen sowie Akteuren offen, insbesondere

a)
nationalen, regionalen und lokalen Behörden,
b)
Arbeitsverwaltungen,
c)
im Unionsrecht vorgesehenen Fachstellen,
d)
den Sozialpartnern,
e)
Nichtregierungsorganisationen,
f)
Hochschuleinrichtungen und Forschungsinstituten,
g)
Experten für Evaluierung und Folgenabschätzung,
h)
den nationalen statistischen Ämtern,
i)
den Medien.

(3) Die Kommission kann mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten, vor allem mit dem Europarat, der OECD, der IAO und mit anderen Organisationen der Vereinten Nationen sowie mit der Weltbank.

(4) Die Kommission kann mit Drittländern zusammenarbeiten, die nicht am Programm teilnehmen. Vertreter dieser Drittländer können an Veranstaltungen von beidseitigem Interesse (wie Konferenzen, Workshops und Seminare) teilnehmen, die in Programmländern stattfinden. Die Kosten ihrer Teilnahme können aus Programmmitteln abgedeckt werden.

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