Artikel 20 VO (EU) 2013/1296
Einzelziele
Neben den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 4 lauten die Einzelziele des Unterprogramms EURES wie folgt:
- a)
- Dafür zu sorgen, dass Stellenangebote und Bewerbungen sowie entsprechende Informationen und Hinweise und alle damit zusammenhängenden Informationen, wie etwa zu den Lebens- und Arbeitsbedingungen, für potenzielle Bewerber bzw. Arbeitgeber transparent sind; das soll durch den Austausch und die Verbreitung auf transnationaler, interregionaler und grenzüberschreitender Ebene mithilfe von standardisierten und vollständig kompatiblen Formularen für Stellenangebote und Bewerbungen sowie durch andere geeignete Mittel, wie etwa persönliche Beratung und Mentoring, insbesondere für gering Qualifizierte, erreicht werden;
- b)
- die Bereitstellung von EURES-Diensten, die die Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften in hochwertige und nachhaltige Beschäftigung durch den Abgleich von Stellenangeboten und Bewerbungen fördern; die Unterstützung für EURES-Dienste erstreckt sich mit Blick auf die erfolgreiche Eingliederung der Bewerber in den Arbeitsmarkt auf die verschiedenen Vermittlungsphasen, von der Vorbereitung vor der Einstellung bis zur Unterstützung nach der Einstellung. Diese Unterstützungsdienste können gezielte Mobilitätsprogramme einbeziehen, um freie Stellen zu besetzen in einem bestimmten Sektor, Beruf, Land oder in einer Gruppe von Ländern oder für spezielle Gruppen von Arbeitskräften, wie junge Menschen, mit Bereitschaft zur Mobilität und in Fällen, in denen eine klare wirtschaftliche Notwendigkeit festgestellt worden ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.