Artikel 23 VO (EU) 2013/1296

Beobachtung von Mobilitätsmustern

Um negative Auswirkungen, die sich im Zusammenhang mit der geographischen Mobilität innerhalb der Union ergeben, zu ermitteln und zu verhindern, beobachtet die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 regelmäßig die Mobilitätsströme und -muster.

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