Artikel 24 VO (EU) 2013/1296

Teilnahme

(1) Am Unterprogramm EURES können teilnehmen:

a)
Mitgliedstaaten;
b)
EWR-Länder gemäß dem EWR-Abkommen und die Schweizerische Eidgenossenschaft, in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit(1).

(2) Das Unterprogramm EURES steht allen von einem Mitgliedstaat oder der Kommission benannten Stellen, Akteuren sowie Einrichtungen offen, die die Bedingungen für die Teilnahme an EURES gemäß Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) erfüllen. Zu diesen Stellen, Akteuren und Einrichtungen zählen vor allem folgende:

a)
Nationale, regionale und lokale Behörden;
b)
Arbeitsvermittlungen;
c)
Sozialpartnerorganisationen und andere interessierte Parteien.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.

(2)

Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1).

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