Artikel 32 VO (EU) 2013/1296

Arbeitsprogramme

Die Kommission nimmt Durchführungsrechtsakte an, die Arbeitsprogramme festlegen, die die drei Unterprogramme abdecken. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 36 Absatz 3 erlassen.

Die Arbeitsprogramme decken gegebenenfalls einen gleitenden Dreijahreszeitraum ab und enthalten eine Beschreibung der Maßnahmen, die finanziert werden sollen, der Art des Verfahrens zur Auswahl der von der Union zu unterstützenden Maßnahmen, der geografischen Abdeckung und der Zielgruppen sowie einen indikativen Zeitrahmen für die Umsetzung. Die Arbeitsprogramme enthalten auch Angaben zu dem Betrag, der jedem Einzelziel zugewiesen wird. Die Arbeitsprogramme stärken die Kohärenz des Programms dadurch, dass sie die Verbindungen zwischen den drei Unterprogrammen angeben.

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