Artikel 14 VO (EU) 2013/1307

Flexibilität zwischen den Säulen

(1) Bis zum 31. Dezember 2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 15 % ihrer für das Kalenderjahr 2014 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und ihrer für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung.

Der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.

Die Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für das Kalenderjahr 2014 nicht fassen, können bis zum 1. August 2014 den Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 fassen. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zu jenem Zeitpunkt mit.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beschlüsse gemäß diesem Absatz mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2018 zu überprüfen. Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Verringerung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, bis zum 1. August 2017 mit.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beschlüsse gemäß diesem Absatz mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2019 zu überprüfen, und sie teilen der Kommission bis zum 1. August 2018 jedwede auf einer solchen Überprüfung beruhenden Beschlüsse mit. Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Verringerung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2, 3 und 4 mitgeteilt wurde.

Bis zum 31. Dezember 2019 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 15 % ihrer für das Kalenderjahr 2020 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2021 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 31. Dezember 2019 mitgeteilt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, bis zu 15 % ihrer für die Kalenderjahre 2021 und 2022 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als zusätzliche, in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mitgeteilt.

(2) Bis zum 31. Dezember 2013 können Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Absatz 1 nicht fassen, beschließen, als Mittel für Direktzahlungen bis zu 15 % oder im Falle von Bulgarien, Estland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Finnland, Schweden und des Vereinigten Königreichs bis zu 25 % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die im Zeitraum 2015-2020 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.

Der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.

Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für das Haushaltsjahr 2015nicht fassen, können diesen Beschluss für die Haushaltsjahre 2016 bis 2020 bis zum 1. August 2014 fassen. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zu jenem Zeitpunkt mit.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beschlüsse gemäß diesem Absatz mit Wirkung ab den Haushaltsjahren 2019 und 2020 zu überprüfen. Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Erhöhung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, bis zum 1. August 2017 mit.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beschlüsse gemäß diesem Absatz mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2019 zu überprüfen, und sie teilen der Kommission bis zum 1. August 2018 jedwede auf einer solchen Überprüfung beruhenden Beschlüsse mit. Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Erhöhung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2, 3 und 4 mitgeteilt wurde.

Bis zum 8. Februar 2020 können die Mitgliedstaaten beschließen, für das Kalenderjahr 2020 einen Betrag, der den in Anhang VIa festgesetzten Betrag nicht übersteigt, als Mittel für Direktzahlungen bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die aus dem ELER für das Haushaltsjahr 2021 finanzierte Förderung zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission bis zum 8. Februar 2020 unter Angabe des zu übertragenden Betrags mitgeteilt.

Die Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 7 für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 nicht fassen, können beschließen, bis zu 15 % oder im Falle von Bulgarien, Estland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Finnland und Schweden bis zu 25 % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung, die im Haushaltsjahr 2022 durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und im Haushaltsjahr 2023 gemäß den Rechtsvorschriften der Union, die nach der Annahme der Verordnung (EU) 2020/2093 des Rates(1) [MFR] verabschiedet wurden, aus dem ELER finanziert wird, als Mittel für Direktzahlungen bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die aus dem ELER finanzierte Förderung zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 19. Februar 2021 für das Haushaltsjahr 2022 und bis zum 1. August 2021 für das Haushaltsjahr 2023 mitgeteilt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2020/2093 vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11).

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