Artikel 15 VO (EU) 2013/1307
Überprüfung
Die Anwendung der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen erfolgt unbeschadet einer jederzeit möglichen Überprüfung aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung und der Haushaltslage. Diese Überprüfung kann zum Erlass von Gesetzgebungsakten, delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV oder Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV führen.
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