Artikel 105 VO (EU) 2013/1308

Änderungen der Produktspezifikationen

(1) Ein Antragsteller, der die Anforderungen gemäß Artikel 95 erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(2) Änderungen einer Produktspezifikation werden nach ihrer Bedeutung in zwei Kategorien unterteilt: Änderungen durch die Union, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern, und Standardänderungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder von Drittländern behandelt werden.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Änderung durch die Union” eine Änderung einer Produktspezifikation, die

a)
eine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe umfasst;
b)
eine Änderung, Streichung oder Hinzufügung einer Kategorie von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II umfasst;
c)
das Risiko in sich trägt, dass der Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder der Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i für geschützte geografische Angaben verloren geht; oder
d)
zusätzliche Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat.

Der Ausdruck „Standardänderung” bezeichnet jede Änderung einer Produktspezifikation, bei der es sich nicht um eine Änderung durch die Union handelt.

Der Ausdruck „vorübergehende Änderung” bezeichnet eine Standardänderung zur vorübergehenden Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden.

(3) Änderungen durch die Union werden von der Kommission genehmigt. Das Genehmigungsverfahren folgt sinngemäß dem Verfahren nach Artikel 94 und den Artikeln 96 bis 99.

Anträge auf Genehmigung von Änderungen durch die Union, die von Drittländern oder Erzeugern aus Drittländern eingereicht werden, müssen den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit den in diesen Drittländern geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben im Einklang steht.

Anträge auf Genehmigung von Änderungen durch die Union beziehen sich ausschließlich auf Änderungen durch die Union. Bezieht sich ein Antrag auf Änderungen durch die Union auch auf Standardänderungen, gelten die Teile, die sich auf die Standardänderungen beziehen, als nicht eingereicht und das Verfahren für Änderungen durch die Union gilt nur für die Teile, die sich auf Änderungen durch die Union beziehen.

Die Prüfung solcher Anträge konzentriert sich auf die vorgeschlagenen Änderungen durch die Union.

(4) Standardänderungen werden von den Mitgliedstaaten genehmigt und veröffentlicht, in deren Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet, und der Kommission mitgeteilt.

Was Drittländer betrifft, werden Änderungen gemäß dem in dem betreffenden Drittland geltenden Recht genehmigt.

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