Artikel 106 VO (EU) 2013/1308

Löschung

Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe erlassen, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:

a)
Die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation ist nicht mehr gewährleistet;
b)
seit mindestens sieben aufeinanderfolgenden Jahren wurde unter der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht;
c)
ein Antragsteller, der die Anforderungen gemäß Artikel 95 erfüllt, erklärt, dass er den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nicht länger aufrechterhalten möchte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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