Artikel 147a VO (EU) 2013/1308

Verzögerte Zahlungen bei Verkäufen von nicht abgefülltem Wein

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/633 können die Mitgliedstaaten auf Antrag eines nach Artikel 157 der vorliegenden Verordnung anerkannten, im Weinsektor tätigen Branchenverbands vorsehen, dass das Verbot gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/633 nicht für Zahlungen gilt, die im Rahmen von Liefervereinbarungen zwischen Erzeugern oder Wiederverkäufern von Wein und deren unmittelbaren Käufern über den Verkauf von nicht abgefülltem Wein getätigt werden, vorausgesetzt,

a)
in den Musterverträgen für den Verkauf von nicht abgefülltem Wein, die durch den Mitgliedstaat gemäß Artikel 164 der vorliegenden Verordnung bis zum 30. Oktober 2021 verbindlich vorgeschrieben werden, sind besondere Bedingungen enthalten, die Zahlungen nach 60 Tagen ermöglichen, und diese Ausdehnung der Musterverträge wird durch den Mitgliedstaat ohne wesentliche Änderungen der Zahlungsbedingungen zum Nachteil von Lieferanten von nicht abgefülltem Wein ab diesem Zeitpunkt erneuert, und
b)
die zwischen Lieferanten von nicht abgefülltem Wein und ihren unmittelbaren Käufern geschlossenen Liefervereinbarungen sind mehrjährig oder werden zu mehrjährigen Vereinbarungen.

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