Artikel 151 VO (EU) 2013/1308

Verpflichtende Angaben im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Die Erstankäufer von Rohmilch geben den zuständigen nationalen Behörden für jeden Monat die Rohmilchmengen, die ihnen geliefert wurden, und den durchschnittlichen Kaufpreis an. Dabei wird zwischen biologischer und konventioneller Milch unterschieden.

Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 148 bezeichnet der Ausdruck "Erstankäufer" ein Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, die Milch bei Erzeugern kauft, um

a)
sie einem oder mehreren Sammel-, Verpackungs-, Lagerungs-, Kühlungs- oder Verarbeitungsvorgängen zu unterziehen, auch auf Vertragsbasis;
b)
sie an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder andere Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rohmilchmengen und die durchschnittlichen Preise gemäß Absatz 1 mit.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Regeln über Inhalt, Form und Zeitpunkt derartiger Erklärungen und Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigung gemäß diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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