Artikel 152 VO (EU) 2013/1308

Erzeugerorganisationen

(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Erzeugerorganisationen anerkennen, die:

a)
aus Erzeugern aus bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren bestehen und von diesen Erzeugern gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c kontrolliert werden;
b)
auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden und mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführen:

i)
gemeinsame Verarbeitung;
ii)
gemeinsamer Vertrieb, einschließlich gemeinsamer Verkaufsplattformen oder gemeinsamer Beförderung;
iii)
gemeinsame Verpackung, Kennzeichnung oder Werbung;
iv)
gemeinsame Durchführung von Qualitätskontrollen;
v)
gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen und Lagereinrichtungen;
vi)
gemeinsame Verwertung der bei der Erzeugung unmittelbar anfallenden Abfälle;
vii)
gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln;
viii)
sonstige gemeinsame Dienstleistungen, mit denen eines der unter Buchstabe c genannten Ziele verfolgt wird;

c)
ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:

i)
Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;
ii)
Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder, auch durch Direktwerbung;
iii)
Optimierung der Produktionskosten und Investitionserträge als Reaktion auf Umwelt- und Tierschutznormen und Stabilisierung der Erzeugerpreise;
iv)
Durchführung von Forschungsarbeiten und Erarbeitung von Initiativen zu nachhaltigen Erzeugungsverfahren, innovativen Verfahren, wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit und Marktentwicklungen;
v)
Förderung umweltgerechter Anbau- und Herstellungsverfahren und Bereitstellung technischer Hilfe, damit diese zum Einsatz kommen, sowie solide Praktiken und Verfahren im Bereich Tierschutz;
vi)
Förderung und Bereitstellung technischer Hilfe für die Anwendung von Produktionsnormen, die Verbesserung der Produktqualität und die Entwicklung von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützter geografischer Angabe oder einem nationalen Gütezeichen;
vii)
Bewirtschaftung und Verwertung von Nebenerzeugnissen, Restbeständen und Abfall, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft, Erhaltung oder Förderung der biologischen Vielfalt und Förderung des Kreislaufprinzips;
viii)
Beitrag zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen und Bekämpfung des Klimawandels;
ix)
Entwicklung von Initiativen im Bereich Werbung und Vermarktung;
(x)
Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit;
xi)
Bereitstellung der erforderlichen technischen Hilfe für die Benutzung der Terminmärkte und der Versicherungssysteme.

(1a) Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV darf eine Erzeugerorganisation, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anerkannt ist, im Namen ihrer Mitglieder für die gesamte Erzeugung oder einen Teil davon die Erzeugungsplanung übernehmen, die Produktionskosten optimieren, die Erzeugung vermarkten und Verträge über die Lieferung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aushandeln.

Die Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 dürfen stattfinden,

a)
sofern eine oder mehrere der Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis vii tatsächlich ausgeübt werden und somit ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV geleistet wird;
b)
sofern die Erzeugerorganisation das Angebot bündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder vermarktet, unabhängig davon, ob das Eigentum an landwirtschaftlichen Erzeugnissen von den Erzeugern auf die Erzeugerorganisation übergeht oder nicht;
c)
unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird oder nicht;
d)
sofern die betreffenden Erzeuger hinsichtlich der Erzeugnisse, die unter die Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 fallen, keiner anderen Erzeugerorganisation angehören;
e)
sofern der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeugerorganisation angehört, verpflichtet ist, das Erzeugnis gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen zu liefern.

Die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, von der Bedingung gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe d abweichen.

(1b) Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch gemäß Artikel 156 Absatz 1 anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein, wenn diese Vereinigungen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen erfüllen.

(1c) Die nationale Wettbewerbsbehörde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann in Einzelfällen beschließen, dass für die Zukunft eine oder mehrere der Tätigkeiten nach Absatz 1a Unterabsatz 1 zu ändern oder einzustellen sind oder nicht stattfinden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten, oder wenn sie feststellt, dass die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV gefährdet ist.

Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes beschriebene Beschluss ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen.

Bei Handlungen im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes setzt die nationale Wettbewerbsbehörde die Kommission vor oder unmittelbar nach der Einleitung der ersten förmlichen Untersuchungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis und informiert die Kommission über die Beschlüsse, und zwar unmittelbar nach ihrer Annahme.

Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.

(2) Eine anerkannte Erzeugerorganisation im Sinne des Absatzes 1 kann weiterhin anerkannt werden, wenn sie Erzeugnisse, die unter der KN-Code ex2208 fallen, die nicht in Anhang I der Verträge aufgeführt sind, vermarkten, sofern der Anteil dieser Erzeugnisse 49 % des Gesamtwerts der vermarkteten Erzeugnisse der Erzeugerorganisation nicht übersteigt und die Union für diese Erzeugnisse keine Unterstützung gewährt. Diese Erzeugnisse zählen bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse nicht im Hinblick auf die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 2.

(3) Abweichend von Absatz 1 erkennen die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen an, die aus Erzeugern im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bestehen und

a)
auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden;
b)
ein spezifisches Ziel verfolgen, das eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:

i)
Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;
ii)
Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;
iii)
Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.

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