Artikel 153 VO (EU) 2013/1308

Satzung der Erzeugerorganisationen

(1) Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung insbesondere dazu verpflichtet,

a)
die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;
b)
nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis ihres Betriebs zu sein; die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, von dieser Bedingung abweichende Regelungen vorsehen;
c)
die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss ferner Folgendes vorsehen:

a)
die Modalitäten zur Festlegung, zum Erlass und zur Änderung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften;
b)
die Verpflichtung der Mitglieder, die für die Finanzierung der Erzeugerorganisation erforderlichen Finanzbeiträge zu entrichten;
c)
Regeln, die es den angeschlossenen Erzeugern ermöglichen, eine demokratische Kontrolle über ihre Organisation und deren Entscheidungen sowie über deren Rechnungslegung und Haushalt auszuüben;
d)
Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen die Satzung, namentlich bei Nichtentrichtung der Finanzbeiträge, oder gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Vorschriften;
e)
Vorschriften für die Aufnahme neuer Mitglieder und insbesondere die Mindestdauer einer Mitgliedschaft, die mindestens ein Jahr betragen muss;
f)
die für den Betrieb der Organisation erforderlichen Buchführungs- und Haushaltsregeln.

(2a) Die Satzung einer Erzeugerorganisation kann vorsehen, dass die angeschlossenen Erzeuger direkten Kontakt zu den Käufern haben, sofern dieser direkte Kontakt die Bündelung des Angebots und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse durch die Erzeugerorganisation nicht gefährdet. Die Bündelung des Angebots gilt als gewährleistet, wenn die wesentlichen Elemente der Verkäufe wie Preis, Qualität und Menge von der Erzeugerorganisation ausgehandelt und festgelegt werden.

(3) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht für Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.

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