Artikel 16 VO (EU) 2013/1308

Allgemeine Grundsätze für den Absatz aus der öffentlichen Intervention

(1) Der Absatz der zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse erfolgt auf solche Weise, dass

a)
jede Marktstörung vermieden wird,
b)
allen Käufern gleicher Zugang zu den Waren und gleiche Behandlung gewährleistet werden und
c)
die Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben.

(2) Zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse können abgesetzt werden, indem sie für die Regelung für die Abgabe von Nahrungsmittel an Bedürftige in der Union gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall entspricht der Buchwert dieser Erzeugnisse der Höhe des jeweiligen festgesetzten Preises der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung.

(2a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 festgelegten Grundsätze erforderlichen Informationen.

(3) Die Kommission veröffentlicht jährlich die Bedingungen, unter denen die zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse im Laufe des Vorjahres aufgekauft oder abgegeben wurden. Diese Angaben umfassen die entsprechenden Mengen und die An- und Verkaufspreise.

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