Artikel 17 VO (EU) 2013/1308
Förderfähige Erzeugnisse
Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung kann nach den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 und Durchführungsrechtakten gemäß Artikel 18 Absatz 2 oder Artikel 20 zu erlassenden zusätzlichen Anforderungen und Bedingungen für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt werden:
- a)
- Weißzucker;
- b)
- Olivenöl und Tafeloliven;
- c)
- Faserflachs;
- d)
- frisches oder gekühltes Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern;
- e)
- Butter aus Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wurde;
- f)
- Käse;
- g)
- Magermilchpulver aus Kuhmilch;
- h)
- Schweinefleisch;
- i)
- Schaf- und Ziegenfleisch.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nur für Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der über die in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung für dieses Erzeugnis genannte Reifungsdauer hinaus gelagert wird, und/oder dessen Reifungsdauer zur Wertsteigerung des Käses beiträgt.
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