Artikel 17 VO (EU) 2013/1308

Förderfähige Erzeugnisse

Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung kann nach den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 und Durchführungsrechtakten gemäß Artikel 18 Absatz 2 oder Artikel 20 zu erlassenden zusätzlichen Anforderungen und Bedingungen für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt werden:

a)
Weißzucker;
b)
Olivenöl und Tafeloliven;
c)
Faserflachs;
d)
frisches oder gekühltes Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern;
e)
Butter aus Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wurde;
f)
Käse;
g)
Magermilchpulver aus Kuhmilch;
h)
Schweinefleisch;
i)
Schaf- und Ziegenfleisch.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nur für Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der über die in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung für dieses Erzeugnis genannte Reifungsdauer hinaus gelagert wird, und/oder dessen Reifungsdauer zur Wertsteigerung des Käses beiträgt.

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