Artikel 164 VO (EU) 2013/1308

Ausdehnung der Vorschriften

(1) Wird eine anerkannte Erzeugerorganisation, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ein anerkannter Branchenverband, die bzw. der in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk oder -bezirken eines Mitgliedstaats tätig ist, als repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der Organisation für der Organisation oder Vereinigung nicht angehörende Einzelunternehmen oder Gruppierungen, die in diesem Wirtschaftsbezirk bzw. diesen Wirtschaftsbezirken tätig sind, befristet verbindlich vorschreiben.

(2) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Wirtschaftsbezirk” ein geografisches Gebiet, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder benachbarten Erzeugungsregionen besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen, oder – für nach Unionsrecht anerkannte Erzeugnisse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe – das in der Produktspezifikation festgelegte geografische Gebiet.

(3) Eine Organisation oder Vereinigung gilt als repräsentativ, wenn in dem betreffenden Wirtschaftsbezirk bzw. den betreffenden Wirtschaftsbezirken eines Mitgliedstaats Folgendes auf sie entfällt:

a)
als Prozentsatz der Produktions-, Handels- oder Verarbeitungsmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse:

i)
bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mindestens 60 % oder
ii)
in anderen Fällen mindestens zwei Drittel und

b)
bei Erzeugerorganisationen mehr als 50 % der betreffenden Erzeuger.

Bei Branchenverbänden, bei denen sich der Prozentsatz der Produktions-, Handels- oder Verarbeitungsmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse aus praktischen Gründen nur schwer ermitteln lässt, kann ein Mitgliedstaaten jedoch nationale Vorschriften für die Bestimmung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer a genannten Grades der Repräsentativität erlassen.

Betrifft der Antrag auf Ausdehnung der Vorschriften auf andere Marktteilnehmer mehrere Regionen, so muss die Organisation oder Vereinigung die Mindestrepräsentativität im Sinne des Unterabsatzes 1 für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betreffenden Wirtschaftsbezirken nachweisen.

(4) Die Vorschriften, deren Ausdehnung auf andere Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 beantragt werden können, müssen sich auf eines der folgenden Ziele beziehen:

a)
Meldung der Erzeugung und der Marktgegebenheiten;
b)
strengere Produktionsvorschriften als jene in der Union oder nationale Vorschriften;
c)
die Erstellung von Musterverträgen, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind;
d)
Vermarktungsvorschriften;
e)
Umweltschutzbestimmungen;
f)
Maßnahmen zur Förderung und Ausschöpfung des Produktpotenzials;
g)
Maßnahmen zum Schutz des ökologischen Landbaus sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;
h)
Forschungstätigkeit im Hinblick auf einen verstärkten Mehrwert der Erzeugnisse, insbesondere durch neue Verwendungsmöglichkeiten ohne Gefährdung der Volksgesundheit;
i)
Untersuchungen, die auf die Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse abzielen;
j)
Erforschung insbesondere von Anbauweisen mit geringerem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder Tierarzneimitteln unter Gewährleistung des Bodenschutzes sowie des Schutzes der Umwelt oder der Verbesserung ihres Zustands;
k)
die Definition von Mindestqualitätsnormen und von Mindestnormen für die Verpackung und Aufmachung;
l)
die Verwendung von zertifiziertem Saatgut, mit Ausnahme der Verwendung für die ökologische/biologische Produktion im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848, und die Förderung der Qualitätskontrolle;
m)
die Verhütung und Bewältigung von Risiken für die Pflanzengesundheit, die Tiergesundheit, die Lebensmittelsicherheit oder die Umwelt;
n)
die Bewirtschaftung und Verwertung von Nebenerzeugnissen.

Diese Vorschriften dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union auswirken oder den Eintritt neuer Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der Union verhindern, keine der in Artikel 210 Absatz 4 aufgeführten Auswirkungen haben und nicht im Widerspruch zum geltenden Unionsrecht und nationalen Recht stehen.

(5) Die Ausdehnung der in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.