Artikel 165 VO (EU) 2013/1308
Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger
Werden die Vorschriften einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines anerkannten Branchenverbands gemäß Artikel 164 ausgedehnt und sind die unter diese Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Marktteilnehmer, deren Tätigkeit sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, nach Anhörung aller relevanten Interessenträger die einzelnen organisationsfremden Marktteilnehmer oder Gruppierungen, denen diese Maßnahmen zugutekommen, zur Entrichtung eines Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an die Organisation verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung einer oder mehrerer der betreffenden Tätigkeiten entstehenden Kosten bestimmt sind. Jede Organisation, die gemäß dem vorliegenden Artikel von nicht angeschlossenen Erzeugern Beiträge erhält, stellt auf Antrag eines angeschlossenen oder eines nicht angeschlossenen Erzeugers, der zu den Tätigkeiten der Organisation Finanzbeiträge leistet, diejenigen Teile ihres Jahreshaushalts zur Verfügung, die sich auf die Ausübung der in Artikel 164 Absatz 4 aufgeführten Tätigkeiten beziehen.
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