Artikel 166 VO (EU) 2013/1308

Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage

Um Maßnahmen der in den Artikeln 152 bis 163 genannten Organisationen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Rücknahme vom Markt, zu fördern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren zu Folgendem zu erlassen:

a)
Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung;
b)
Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen;
c)
Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwicklung;
d)
Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- und langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen.

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