Artikel 166a VO (EU) 2013/1308

Steuerung des Angebots bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

(1) Unbeschadet der Artikel 167 und 167a der vorliegenden Verordnung können Mitgliedstaaten auf Antrag einer gemäß Artikel 152 Absatz 1 oder Artikel 161 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung anerkannten Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, eines gemäß Artikel 157 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung anerkannten Branchenverbandes, einer Erzeugervereinigung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1143 oder einer anerkannten Erzeugervereinigung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Vorschriften für die Steuerung des Angebots bei in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 46 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 oder gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung festlegen. Besteht eine anerkannte Erzeugervereinigung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143, so hat die Erzeugervereinigung gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung dieses Recht nicht.

(2) Die Vorschriften gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterliegen einer vorherigen Vereinbarung, die zwischen mindestens zwei Dritteln der Erzeuger des in Absatz 1 genannten Erzeugnisses oder ihren Vertretern zu schließen ist, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Erzeugnisses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iii der vorliegenden Verordnung für Wein entfallen. Umfasst die Erzeugung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisses eine Verarbeitung und beschränkt die Produktspezifikation gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Artikel 94 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Herkunft des Rohstoffs auf ein bestimmtes geografisches Gebiet, so schreiben die Mitgliedstaaten für die Zwecke der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festzulegenden Vorschriften Folgendes vor:

a)
Die Erzeuger dieses Rohstoffs in dem spezifischen geografischen Gebiet werden vor Abschluss der in diesem Absatz genannten Vereinbarung konsultiert oder
b)
mindestens zwei Drittel der Erzeuger des Rohstoffs oder ihre Vertreter, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung des für die Verarbeitung in dem bestimmten geografischen Gebiet verwendeten Rohstoffs entfallen, sind ebenfalls Vertragsparteien der in diesem Absatz genannten Vereinbarung.

(3) Abweichend von Absatz 2 unterliegen die Vorschriften gemäß Absatz 1 für die Erzeugung von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe einer vorherigen Vereinbarung zwischen mindestens zwei Dritteln der Milcherzeuger oder ihren Vertretern, auf die mindestens zwei Drittel der für die Erzeugung dieses Käses verwendeten Rohmilch entfallen, und gegebenenfalls mindestens zwei Dritteln der Erzeuger dieses Käses oder ihren Vertretern, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Käses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 entfallen.

Im Sinne von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ist für Käse mit geschützter geografischer Angabe das geografische Herkunftsgebiet der Rohmilch gemäß der Produktspezifikation des Käses identisch mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bezüglich dieses Käses.

(4) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1

a)
betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und gegebenenfalls des Rohstoffs und haben zum Ziel, das Angebot des betreffenden Erzeugnisses an die Nachfrage anzupassen;
b)
dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis und gegebenenfalls auf den Rohstoff auswirken;
c)
dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden, ausgenommen auf Antrag einer anerkannten Erzeugervereinigung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143, wobei dieser Zeitraum dann bis zu sechs Jahre betragen kann, können aber nach Ablauf dieses Zeitraums auf einen erneuten Antrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels hin erneuert werden;
d)
dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von jenen Bestimmungen betroffenen nicht beeinträchtigen;
e)
dürfen sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;
f)
dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;
g)
dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;
h)
dürfen nicht zu Diskriminierungen führen, kein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen und keine Nachteile für Kleinerzeuger zur Folge haben;
i)
tragen dazu bei, die Qualität des betroffenen Erzeugnisses oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten.
j)
gelten unbeschadet des Artikels 149 und des Artikels 152 Absatz 1a.

(5) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in einem amtlichen Mitteilungsblatt des jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht.

(6) Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf.

(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen.

(8) Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels aufheben muss, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 dieses Artikels stehen, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung der Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 und 3 der vorliegenden Verordnung erlassen.

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