Artikel 193 VO (EU) 2013/1308

Aussetzung der Einfuhrzölle im Zuckersektor

Um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 140 Absatz 2 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten, kann die Kommission bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 Durchführungsrechtsakte erlassen, die die Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen in Bezug auf die folgenden Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen:

a)
Zucker des KN-Codes 1701;
b)
Isoglucose der KN-Codes 17023010, 17024010, 17026010 und 17029030.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

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