Artikel 193a VO (EU) 2013/1308

Aussetzung der Einfuhrzölle für Melassen

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Vorschriften für die ganze oder teilweise Aussetzung der Einfuhrzölle für Melassen des KN-Codes 1703 festzulegen.

(2) Die Kommission kann unter Anwendung der Vorschriften gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen, mit denen die Anwendung von Einfuhrzöllen für Melassen des KN-Codes 1703 ganz oder teilweise ausgesetzt wird.

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