Artikel 201 VO (EU) 2013/1308

Ausfuhrbegrenzungen

Die Volumengrenzen, die sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, werden auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen für die Bezugszeiträume und die betreffenden Erzeugnisse eingehalten.

Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.

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