Artikel 217 VO (EU) 2013/1308

Nationale Zahlungen für die Verteilung von Erzeugnissen an Kinder

Die Mitgliedstaaten können nationale Zahlungen für die Abgabe der in Betracht kommenden Erzeugnisse gemäß Artikel 23 an Kinder in Bildungseinrichtungen, für diese Erzeugnisse betreffende begleitende pädagogische Maßnahmen und für die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c gewähren.

Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.