Artikel 218 VO (EU) 2013/1308

Nationale Zahlungen für Schalenfrüchte

(1) Die Mitgliedstaaten können nationale Zahlungen bis zu 120,75 EUR/ha pro Jahr an Betriebsinhaber gewähren, die folgende Produkte erzeugen:

a)
Mandeln der KN-Codes 080211 und 080212;
b)
Haselnüsse der KN-Codes 080221 und 080222;
c)
Walnüsse der KN-Codes 08023100 und 08023200;
d)
Pistazien des KN-Codes 08025100 und 08025200;
e)
Johannisbrot des KN-Codes 12129200.

(2) Die nationalen Zahlungen nach Absatz 1 dürfen nur im Rahmen folgender Höchstflächen gezahlt werden:

Mitgliedstaat Höchstfläche (ha)
Belgien 100
Bulgarien 11984
Deutschland 1500
Griechenland 41100
Spanien 568200
Frankreich 17300
Italien 130100:
Zypern 5100
Luxemburg 100
Ungarn 2900
Niederlande 100
Polen 4200
Portugal 41300
Rumänien 1645
Slowenien 300
Slowakei 3100
Vereinigtes Königreich 100

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nationalen Zahlungen nach Absatz 1 nur Betriebsinhabern zu gewähren, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne von Artikel 152 sind.

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