Artikel 25 VO (EU) 2013/1308

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen erlassen, die für die Anwendung dieses Abschnitts erforderlich sind; hierzu gehören unter anderem Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

a)
die Informationen, die in den Strategien der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen;
b)
die Beihilfeanträge und Zahlungen, einschließlich der Vereinfachung der Verfahren, die sich aus dem gemeinsamen Rahmen für das Schulprogramm ergibt;
c)
die Methoden der Werbung für das Schulprogramm und die damit zusammenhängenden Vernetzungsmaßnahmen;
d)
die Vorlage, das Format und der Inhalt der jährlichen Beihilfeanträge und der Überwachungs- und Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten, die am Schulprogramm teilnehmen;
e)
die Anwendung des Artikels 23a Absatz 4, einschließlich der Vorschriften über die Fristen für die Übertragungen und über die Vorlage, das Format und den Inhalt der Übertragungsmeldungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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